Revision vor dem BAG abgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG wurde zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, dass die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden hat, sodass eine Aufhebung gerechtfertigt wäre.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Wenn die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, kann das Gericht auf diese Ausführungen im Urteil verzichten.
Die Zurückweisung der Revision durch das BAG bestätigt grundsätzlich die Entscheidung der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren zuungunsten des Revisionsführers.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1129/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1493/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1493/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri