Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Weitere Angaben zum Streitgegenstand oder zur Begründung enthält der Abdruck nicht.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt das angefochtene Urteil in der getroffenen Fassung bestehen; das Revisionsverfahren endet ohne Änderung des Vorentscheidungsinhalts.
Die unterlegene Partei eines Revisionsverfahrens hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die öffentliche, im Abdruck wiedergegebene Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch diese im veröffentlichen Abdruck entfallen.
Fehlen im Abdruck Tatbestand und Entscheidungsgründe infolge eines Parteiverzichts, so beschränkt sich die öffentlich wiedergegebene Entscheidung auf den Tenor und die Kostenfolge.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1096/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1492/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1492/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri