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BAG·10 AZR 1062/12·13.11.2013

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Revisionsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Weitere Angaben zum Streitgegenstand oder zur Begründung enthält der Abdruck nicht.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt das angefochtene Urteil in der getroffenen Fassung bestehen; das Revisionsverfahren endet ohne Änderung des Vorentscheidungsinhalts.

2

Die unterlegene Partei eines Revisionsverfahrens hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

3

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die öffentliche, im Abdruck wiedergegebene Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch diese im veröffentlichen Abdruck entfallen.

4

Fehlen im Abdruck Tatbestand und Entscheidungsgründe infolge eines Parteiverzichts, so beschränkt sich die öffentlich wiedergegebene Entscheidung auf den Tenor und die Kostenfolge.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1096/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1492/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1492/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri