Revision vor dem BAG: Zurückweisung der Revision und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision am 13.11.2013 zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Der Tenor enthält keine weiteren Ausführungen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufweist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich von dem unterliegenden Revisionsführer zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO ermöglicht dem Gericht, auf ausführliche Entscheidungsgründe zu verzichten.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte; mit der Zurückweisung der Revision ist das Revisionsverfahren beendet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1146/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1496/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1496/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri