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BAG·10 AZR 1060/12·13.11.2013

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Darstellung nach §313a ZPO

ArbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil enthält daher keine weiteren Ausführungen zum Tatbestand oder den Entscheidungsgründen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksamem Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO kann das Gericht das Urteil ohne nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen.

2

Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht führt zur Kostenlast beim unterliegenden Revisionsführer, soweit das Gericht im Tenor über die Kosten entscheidet.

3

Der Tenor einer Entscheidung ist ausreichend, wenn die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben; weitergehende Ausführungen des Gerichts können entfallen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1157/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1497/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1497/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri