Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Darstellung nach §313a ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil enthält daher keine weiteren Ausführungen zum Tatbestand oder den Entscheidungsgründen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamem Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO kann das Gericht das Urteil ohne nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht führt zur Kostenlast beim unterliegenden Revisionsführer, soweit das Gericht im Tenor über die Kosten entscheidet.
Der Tenor einer Entscheidung ist ausreichend, wenn die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben; weitergehende Ausführungen des Gerichts können entfallen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1157/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1497/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1497/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri