Revision gegen Urteil des Hessischen LAG im Arbeitsrecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein; das BAG hat die Revision mit Urteil vom 13.11.2013 zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht hat den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG am 13.11.2013 zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine für eine Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung tragenden Rechtsfehler feststellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht wird im Urteil vermerkt und führt zur Unterlassung der sonst üblichen Darstellung.
Kommt es zu einem Verzicht nach § 313a ZPO, kann das Gericht das Verfahren ohne erneute Darlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abschließen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1140/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1495/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1495/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri