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BAG·10 AZR 1059/12·13.11.2013

Revision gegen Urteil des Hessischen LAG im Arbeitsrecht zurückgewiesen

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein; das BAG hat die Revision mit Urteil vom 13.11.2013 zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht hat den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG am 13.11.2013 zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine für eine Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung tragenden Rechtsfehler feststellt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht wird im Urteil vermerkt und führt zur Unterlassung der sonst üblichen Darstellung.

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Kommt es zu einem Verzicht nach § 313a ZPO, kann das Gericht das Verfahren ohne erneute Darlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abschließen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1140/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1495/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1495/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri