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BAG·10 AZR 100/10·23.02.2011

BAG: Revision der Beklagten stattgegeben – Klage abgewiesen; Verzicht nach §313a ZPO

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG hat die Revision stattgegeben, die Berufung der Beklagten berücksichtigt, das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Die Parteien hatten gemäß §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb nur der Tenor dokumentiert ist. Die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben; Berufung erfolgreich, Urteil des AG abgeändert und Klage des Klägers abgewiesen; Kosten anteilig verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann in diesem Fall die Entscheidung im Tenor erlassen.

2

Das Revisionsgericht kann eine Entscheidung der Vorinstanzen aufheben und die Berufungsentscheidung abändern, wenn die rechtliche Überprüfung ergibt, dass die Klage nicht besteht.

3

Die Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils durch das BAG kann zur Abweisung der Klage führen, wenn der Kläger keinen Anspruch nach der rechtlichen Prüfung hat.

4

Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Revisionsgericht; bei unterschiedlichem Erfolg kann eine anteilige Kostentragung angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 3. März 2009, Az: 12/15 Ca 5598/08, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2009, Az: 17 Sa 662/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 662/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12/15 Ca 5598/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte 1/8 zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Zielke Züfle