Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt vom Bundesarbeitsgericht die Bestimmung des zuständigen Arbeitsgerichts nach wiederholten Verweisungen zwischen Berlin und Frankfurt. Das BAG hält den Antrag für unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung durch das Bundesgericht nicht vorliegen. Entscheidend ist, dass es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit handelt; daher ist nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg zuständig.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts als unzulässig verworfen; Zuständigkeit nach § 36 Abs.2 ZPO beim LAG Berlin‑Brandenburg
Abstrakte Rechtssätze
Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse binden das Gericht, an das verwiesen worden ist; eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur bei krassen Rechtsverletzungen in Betracht.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein oberstes Bundesgericht erfolgt nur, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit erforderlich ist.
Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen; maßgeblich ist der zuerst angerufene Gerichtshof.
Bei Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb desselben Rechtswegs ist nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesgericht zuständig, in dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gelegen ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 13. Februar 2014, Az: 42 Ca 1022/14, Beschluss
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit einer Versetzung der Klägerin von Berlin nach Frankfurt am Main. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Klage gewandt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 13. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Jenes hat sich mit Beschluss vom 28. März 2014 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zurück an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. In einem Hinweis vom 2. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin mitgeteilt, es beabsichtige den Rechtsstreit nunmehr an das zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 beim Bundesarbeitsgericht beantragt, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen.
II. Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor.
1. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5). In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.
2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BAG 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 305). Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (BAG 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - zu B I 1 der Gründe; Hessisches LAG 8. Januar 2004 - 1 AR 36/03 - zu II 1 der Gründe).
3. Hiernach ist im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht zuständig. Der Streit betrifft die örtliche Zuständigkeit von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist demzufolge nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuerst mit der Sache befasst war.
| Linck | Brune | ||
| W. Reinfelder |