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BAG·10 AS 3/10·23.06.2010

(Grundsatz der Tarifeinheit - Antwort auf Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG)

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtIndividualarbeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Zehnte Senat beantwortet eine Anfrage des Vierten Senats zur eingeschränkten Geltung von § 4 Abs.1 TVG bei Tarifpluralität. Er stellt fest, dass Tarifnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 3 Abs.1, § 4 Abs.1 TVG unmittelbar und zwingend gelten. Die gesetzliche Geltung mehrerer Tarifverträge im Betrieb wird nicht durch einen allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit ausgeschlossen; unterschiedliche Tarifverträge für verschiedene Arbeitnehmer sind möglich.

Ausgang: Senat schließt sich Auffassung des IV. Senats an: §4 Abs.1 TVG gilt uneingeschränkt auch bei Tarifpluralität; kein gesetzlicher Grundsatz der Tarifeinheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Normen eines Tarifvertrags, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen beiderseits Tarifgebundener.

2

Die unmittelbare Wirkung der Tarifnormen wird nicht dadurch beseitigt, dass im Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehrere Tarifverträge bestehen; für Arbeitsverhältnisse derselben Art kann Tarifpluralität bestehen.

3

Das Tarifvertragsgesetz enthält keinen allgemeinen Vorranggrundsatz der Tarifeinheit, der der gesetzlich vorgesehenen Geltung unterschiedlicher Tarifverträge im Betrieb entgegenstünde.

4

Die durch beiderseitige Verbandsmitgliedschaft oder durch Verbandsmitgliedschaft und eigenen Abschluss legitimierte Geltung eines Tarifvertrags ist nicht durch eine innerbetriebliche Priorisierung zugunsten eines anderen Tarifvertrags zu verdrängen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 Abs 1 TVG§ 4 Abs 1 TVG§ 45 Abs 3 S 1 ArbGG§ 3 Abs. 1 TVG; § 4 Abs. 1 TVG§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 31. Juli 2007, Az: 12 Ca 120/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Januar 2008, Az: 14 Sa 87/07, Urteil

vorgehend BAG, 27. Januar 2010, Az: 4 AZR 549/08 (A)

nachgehend BAG, 7. Juli 2010, Az: 4 AZR 549/08, Urteil

Tenor

Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag („Tarifpluralität“).

Gründe

1

I. Der Vierte Senat hat gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zehnte Senat an seiner Rechtsauffassung zur eingeschränkten Geltung von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG im Falle der sog. Tarifpluralität bei Tarifgeltung kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG festhält. Der Zehnte Senat hat bisher angenommen, nach dem Grundsatz der Spezialität komme hier allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht werde(Senat 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 31 mwN, BAGE 120, 1).

II. Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung an, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelte auch dann uneingeschränkt, wenn in einem Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG auf mehrere Arbeitsverhältnisse derselben Art verschiedene Tarifverträge zur Anwendung kommen. Das Tarifvertragsgesetz ordnet in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis beiderseits Tarifgebundener an. Es besteht kein hinreichender Grund, die damit im Gesetz angelegte Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. Insbesondere enthält das Tarifvertragsgesetz keinen insoweit vorgehenden allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit. Die durch beiderseitige Verbandsmitgliedschaft oder durch Verbandsmitgliedschaft und eigenen Abschluss des Tarifvertrags legitimierte Geltung der Tarifnormen darf nicht entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung aufgehoben werden. Angesichts der vom Vierten Senat im Beschluss vom 27. Januar 2010 (- 4 AZR 549/08 (A) -) ausführlich und überzeugend dargelegten Begründung sieht der Zehnte Senat von einer weiteren Begründung ab.

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