Themis
Anmelden
BAG·10 AS 2/10·23.06.2010

Tarifpluralität: Unmittelbare Geltung tarifvertraglicher Regelungen nach § 3, § 4 TVG

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtIndividualarbeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass Normen eines Tarifvertrags, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen gelten. Dies gilt auch dann, wenn im Betrieb kraft Arbeitgeber-Tarifbindung mehr als ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt (Tarifpluralität). Das TVG enthält keinen allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit, der diese gesetzliche Geltung aufheben würde.

Ausgang: Senat schließt sich Auffassung an, dass § 3 Abs.1, § 4 Abs.1 TVG tarifvertragliche Geltung auch bei Tarifpluralität gewährleistet

Abstrakte Rechtssätze

1

Normen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten unmittelbar in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG.

2

Die gesetzliche Wirkung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehrere Tarifverträge bestehen; für Arbeitsverhältnisse derselben Art kann Tarifpluralität bestehen.

3

Das Tarifvertragsgesetz enthält keinen allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit, der die durch beiderseitige Tarifbindung legitimierte Anwendung verschiedener Tarifverträge im Betrieb generell ausschließt.

4

Bei konkurrierenden Tarifverträgen bestimmt die jeweils bestehende Tarifbindung für das einzelne Arbeitsverhältnis die Anwendbarkeit der jeweiligen Tarifnormen; eine Vorrangregelung zugunsten des „nächsten“ Tarifvertrags folgt daraus nicht automatisch.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 TVG§ 4 Abs. 1 TVG§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 13. Juli 2007, Az: 1 Ca 173/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. Februar 2008, Az: 14 Sa 91/07, Urteil

vorgehend BAG, 27. Januar 2010, Az: 4 AZR 537/08 (A)

nachgehend BAG, 7. Juli 2010, Az: 2 AZR 537/08

nachgehend BAG, 7. Juli 2010, Az: 4 AZR 537/08, Urteil

Tenor

Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag („Tarifpluralität“).

Gründe

1

I. Der Vierte Senat hat gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zehnte Senat an seiner Rechtsauffassung zur eingeschränkten Geltung von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG im Falle der sog. Tarifpluralität bei Tarifgeltung kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG festhält. Der Zehnte Senat hat bisher angenommen, nach dem Grundsatz der Spezialität komme hier allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht werde(Senat 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 31 mwN, BAGE 120, 1).

II. Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung an, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelte auch dann uneingeschränkt, wenn in einem Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG auf mehrere Arbeitsverhältnisse derselben Art verschiedene Tarifverträge zur Anwendung kommen. Das Tarifvertragsgesetz ordnet in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis beiderseits Tarifgebundener an. Es besteht kein hinreichender Grund, die damit im Gesetz angelegte Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. Insbesondere enthält das Tarifvertragsgesetz keinen insoweit vorgehenden allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit. Die durch beiderseitige Verbandsmitgliedschaft oder durch Verbandsmitgliedschaft und eigenen Abschluss des Tarifvertrags legitimierte Geltung der Tarifnormen darf nicht entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung aufgehoben werden. Angesichts der vom Vierten Senat im Beschluss vom 27. Januar 2010 (- 4 AZR 537/08 (A) -) ausführlich und überzeugend dargelegten Begründung sieht der Zehnte Senat von einer weiteren Begründung ab.

MikoschMestwerdtPetri
W. ReinfelderThiel