BAG-Urteil zu Entgeltforderung: Zahlung von 429,00 € nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt; das BAG hebt dieses Urteil auf und ändert das arbeitsgerichtliche Urteil zu seinen Gunsten ab. Die Beklagte wird zur Zahlung von 429,00 € brutto zuzüglich Verzugszinsen seit dem 5. August 2012 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 429,00 € brutto nebst Zinsen verurteilt, Urteil des LAG aufgehoben und AG-Urteil abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und das Urteil des Arbeitsgerichts abändern, wenn die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts fehlerhaft ist.
Bei fälligen Entgeltansprüchen wird der Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Betrags gegebenenfalls mit Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Eintritt des Verzugs durch Urteil durchgesetzt.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist nach § 313a Abs. 1 ZPO zulässig und kann in der Gerichtsentscheidung vermerkt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 306/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 47/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 47/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 306/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz