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BAG·1 AZR 814/13·05.05.2015

BAG: Revision stattgegeben – Beklagte zur Zahlung von 243,00 € verurteilt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprücheStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision und Berufung gegen vorinstanzliche Entscheidungen. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 243,00 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 5.8.2012 verurteilt; sie hat die Kosten zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs.1 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben und Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 243,00 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung der ersten Instanz abändern, soweit dies zur endgültigen Entscheidung der Sache erforderlich ist.

2

Ein Gerichtliche Zahlungsanspruch kann im Urteil mit Verzugszinsen in konkreter Höhe und ab einem konkreten Beginntermin festgesetzt werden.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.

4

Die Parteien können nach § 313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht weist diesen Verzicht im Urteil aus.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 312/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 44/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 44/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 312/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz