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BAG·1 AZR 813/13·05.05.2015

Revision im Arbeitsrecht: Kläger obsiegt – Zahlung von 603,84 € nebst Zinsen angeordnet

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltforderungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat die Revision des Klägers gegen ein Urteil des LAG erfolgreich durchgeführt und das LAG-Urteil aufgehoben. Das erstinstanzliche Urteil wurde zugunsten des Klägers abgeändert; die Beklagte ist zur Zahlung von 603,84 € brutto nebst Zinsen seit dem 5.8.2012 verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§313a ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 603,84 € brutto zzgl. Zinsen verurteilt, Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsinstanz kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufheben und das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis abändern.

2

Kann einem Kläger ein Geldanspruch zugesprochen werden, ist das Gericht befugt, die Zahlung nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Verzugstag zuzusprechen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Die Parteien können gemäß §313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 303/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 43/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 43/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 303/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 603,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz