Themis
Anmelden
BAG·1 AZR 812/13·05.05.2015

BAG-Urteil: Revision erfolgreich – Beklagte zur Zahlung von 604,36 € verurteilt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Revision und Berufung gegen ergangene Entscheidungen; das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LAG auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 604,36 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 5.8.2012 verurteilt; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien verzichteten nach § 313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision und Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 604,36 € zzgl. Zinsen und Kostentragung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision ein Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und die erstinstanzliche Entscheidung abändern.

2

Gilt ein Anspruch als festgestellt, kann das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung eines konkreten Geldbetrags nebst Zinsen verurteilen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits werden von der unterliegenden Partei zu tragen bestimmt, soweit das Gericht dies anordnet.

4

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt einen solchen Verzicht in der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 304/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 40/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 40/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 304/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 604,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz