BAG: Zahlungsklage des Klägers stattgegeben – Tenor ohne Sachverhalt (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts; zugleich war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts entscheidungserheblich. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und änderte das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 641,97 Euro nebst Zinsen verurteilt; die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers erfolgreich; Berufung des Klägers führt zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 641,97 Euro nebst Zinsen und zur Tragung der Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 313a Abs.1 ZPO können die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in diesem Fall wird regelmäßig nur der Tenor veröffentlicht.
Die Revision kann angefochtene Urteile aufheben und die Entscheidung der Vorinstanz ändern, wenn rechtsfehlerhafte Auslegungen oder rechtswidrige Feststellungen vorliegen.
Bei der Bestellung eines Zahlungsanspruchs kann das Gericht zusätzlich Zinsen in einer dem Anspruch entsprechenden Höhe ab einem konkret bestimmten Zeitpunkt zusprechen.
Die unterliegende Partei hat im Regelfall die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies erstreckt sich auch auf das Instanzenverfahren, soweit der Antrag abgewiesen oder aufgehoben wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 311/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 39/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 39/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 311/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz