Revision: Kläger obsiegt – Zahlung von 457,85 € nebst Zinsen angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Das BAG hob das LAG-Urteil auf und änderte das erstinstanzliche Urteil ab; die Beklagte wurde zur Zahlung von 457,85 € brutto nebst Verzugszinsen seit dem 5.8.2012 verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Beklagte trägt die Prozesskosten.
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben, erstinstanzliches Urteil abgeändert und Beklagte zur Zahlung von 457,85 € zzgl. Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung der ersten Instanz abändern.
Bei einem erfolgreichen Zahlungsanspruch kann das Berufungs- oder Revisionsgericht die Beklagte zur Leistung eines bestimmten Geldbetrags nebst Verzugszinsen verurteilen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Bei Geldforderungen sind Verzugszinsen regelmäßig in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen, sofern das Gericht dies anordnet.
Die Parteien können nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt dies zur Kenntnis und vermerkt es.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 307/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 38/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 38/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 307/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 457,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz