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BAG·1 AZR 809/13·05.05.2015

BAG-Urteil zu Zahlungsanspruch: Berufung erfolgreich, 429 € nebst Zinsen zugesprochen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprücheStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte gegen die Beklagte Zahlung von 429,00 € nebst Zinsen begehrt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LAG auf und änderte das ArbG-Urteil zugunsten des Klägers ab; die Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §313a Abs.1 ZPO.

Ausgang: Revision/Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 429,00 € brutto nebst Zinsen verurteilt, Kostenfolgen zuungunsten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und zugleich die auf Berufung ergangene Entscheidung abändern, soweit dies zur endgültigen Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche erforderlich ist.

2

Bei zugesprochenen Geldansprüchen kann das Gericht für die Zeit seit einem bestimmten Datum Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festsetzen.

3

Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Wünschen die Parteien gemäß §313a Abs.1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten, ist dies in der Entscheidung zu vermerken und die Entscheidung kann ohne diese Ausführungen ergehen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 308/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 37/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 37/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 308/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz