Revision erfolgreich: Kläger auf Zahlung von 519,49 € nebst Zinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt. Streitgegenstand war ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags nebst Verzugszinsen. Das BAG gab der Revision statt, hob das Urteil der Vorinstanz auf und änderte das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers; 519,49 € plus Zinsen wurden zugesprochen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Urteil der Vorinstanz aufgehoben, Beklagte zur Zahlung von 519,49 € brutto nebst Zinsen verurteilt; Kosten trägt Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision stattgeben und das Urteil der Vorinstanz aufheben sowie das erstinstanzliche Urteil abändern, wenn dies zur richtigen Entscheidung erforderlich ist.
Bei einem festgestellten Zahlungsanspruch kann das Gericht neben dem Hauptbetrag auch Verzugszinsen in der vom Gericht bestimmten Höhe und für einen bestimmten Zeitraum zusprechen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die unterliegende Partei zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Parteien können gem. § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ist im Tenor zu vermerken, ändert jedoch nicht die Bindungswirkung eines Gerichtsentscheids.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 309/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 35/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 35/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 309/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 519,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz