BAG: Revision stattgegeben – Kläger erhält 580,23 € nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat gegen ein Berufungsurteil Revision eingelegt; die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers abgeändert. Die Beklagte wird zur Zahlung von 580,23 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 5.8.2012 verurteilt und trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 580,23 € brutto nebst Zinsen verurteilt und zur Kostentragung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist gemäß § 313a Abs. 1 ZPO wirksam und führt zur Auslassung dieser Ausführungen im Urteil.
Die Revisionsinstanz kann das Urteil der Berufungsinstanz aufheben und die Entscheidung der Vorinstanz abändern, wenn dies zufolge der rechtlichen Prüfung geboten ist.
Bei zugesprochenen Geldansprüchen können Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur Zahlung festgesetzt werden; die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenverteilung anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 313/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 34/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 34/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 313/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 580,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz