Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 Satz1, §313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Urteil kann daraufhin mit Tenor ergehen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsverletzung feststellt, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt grundsätzlich dem Ausgang des Revisionsverfahrens; die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Zurückweisung einer Revision kann erfolgen, ohne dass ausführliche Entscheidungsgründe veröffentlicht werden, wenn die Parteien auf deren Ausführung verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wuppertal, 22. August 2022, Az: 1 Ca 399/22, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17. Januar 2023, Az: 14 Sa 632/22, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2023 - 14 Sa 632/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Ahrendt Rinck Dr. Ronny Schimmer Dohna