Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen — Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit die Vorinstanz. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsantrag keine hinreichend substantiierte Darlegung von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern der Vorinstanz enthält.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch das Gericht ohne erneute Feststellungen entscheiden kann.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, wenn die vorgelegten Revisionsgründe keine offensichtlichen Rechtsfehler aufzeigen und eine Entscheidung ohne ergänzende Feststellungen möglich ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wuppertal, 22. August 2022, Az: 1 Ca 398/22, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17. Januar 2023, Az: 14 Sa 631/22, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2023 - 14 Sa 631/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Ahrendt Rinck Dr. Ronny Schimmer Dohna