Revision teilweise stattgegeben – Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, das ihre Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2 durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen hatte. Das BAG hob diese Entscheidung insoweit auf und änderte das erstinstanzliche Urteil, sodass die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 1.668,54 Euro verurteilt wurde. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Berufungsrückweisung aufgehoben und Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz kann die Entscheidung der Vorinstanz insoweit aufheben und das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Aufhebung abändern.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist zuzusprechen, wenn der Schuldner mit einer fälligen Geldforderung in Verzug gerät und die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels können die Kosten des Verfahrens anteilig zwischen den Parteien verteilt werden.
Wird die Rückweisung einer Berufung durch die Vorinstanz aufgehoben, ist die Sache im Umfang der Aufhebung materiell neu zu beurteilen bzw. das erstinstanzliche Urteil entsprechend zu ändern.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dresden, 23. Februar 2022, Az: 1 Ca 1947/19, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 12. Dezember 2023, Az: 5 Sa 77/22, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2023 - 5 Sa 77/22 - insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23. Februar 2022 - 1 Ca 1947/19 - auf die Berufung der Klägerin abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen iHv. 1.668,54 Euro zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %, von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Ahrendt Rinck Wankel Widuch