Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen (1 AZR 573/15)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO), sodass die Entscheidung knapp erging. Die Zurückweisung deutet darauf hin, dass die Revision keine die Vorinstanz beanstandenden Rechtsfehler darlegte.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine Rechtsfehler aufzeigt, die eine Änderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in diesem Fall wird die Entscheidung ohne entsprechende Ausführungen erlassen (§ 313a ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 42/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 11 Sa 85/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 11 Sa 85/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz