Revision gegen LAG-Urteil (1 AZR 572/15) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 24.04.2018 zurück und verurteilte die Klägerin zu den Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb das Urteil keine ausführliche Entscheidungsbegründung enthält.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn sie die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht hinreichend darlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin verkürzte Entscheidungsformeln verwenden.
Die Zurückweisung der Revision durch Urteil beendet das Revisionsverfahren, soweit keine weitergehenden Rechtsbehelfe bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 52/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 85/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 85/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz