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BAG·1 AZR 572/15·24.04.2018

Revision gegen LAG-Urteil (1 AZR 572/15) zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 24.04.2018 zurück und verurteilte die Klägerin zu den Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb das Urteil keine ausführliche Entscheidungsbegründung enthält.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn sie die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht hinreichend darlegt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin verkürzte Entscheidungsformeln verwenden.

4

Die Zurückweisung der Revision durch Urteil beendet das Revisionsverfahren, soweit keine weitergehenden Rechtsbehelfe bestehen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 52/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 85/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 85/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz