Themis
Anmelden
BAG·1 AZR 571/15·24.04.2018

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Klägerin auf ihre Kosten zurück. Der veröffentlichte Entscheidungsinhalt beschränkt sich auf den Tenor; nähere Gründe wurden nicht dargestellt.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO ermöglicht es dem Gericht, die Entscheidung auf den Tenor zu beschränken.

2

Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.

3

Erfolgt aufgrund eines Parteiverzichts keine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im veröffentlichten Text, lassen sich aus diesem Dokument keine weitergehenden Feststellungen zum Streitstoff entnehmen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 41/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 11 Sa 84/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 11 Sa 84/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz