Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Klägerin auf ihre Kosten zurück. Der veröffentlichte Entscheidungsinhalt beschränkt sich auf den Tenor; nähere Gründe wurden nicht dargestellt.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO ermöglicht es dem Gericht, die Entscheidung auf den Tenor zu beschränken.
Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Erfolgt aufgrund eines Parteiverzichts keine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im veröffentlichten Text, lassen sich aus diesem Dokument keine weitergehenden Feststellungen zum Streitstoff entnehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 41/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 11 Sa 84/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 11 Sa 84/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz