Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (1 AZR 570/15)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verpflichtet die Klägerin zur Tragung der Kosten. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO), weshalb im Entscheidungsblatt nur der Tenor ausgeführt ist.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht als unbegründet erachtet, wird sie zurückgewiesen und die Kostenentscheidung der Unterliegenschaft angepasst.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; der Verzicht wird in der Entscheidung vermerkt.
Der Verzicht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen hindert das Gericht nicht daran, über die Revision zu entscheiden und eine Kostenentscheidung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem Ergebnis des Revisionsverfahrens und kann der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 51/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 84/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 84/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz