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BAG·1 AZR 568/15·24.04.2018

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten gem. § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Kostentragung. Weitere Entscheidungsgründe wurden nicht veröffentlicht.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht das Urteil ohne diese Ausführungen veröffentlichen.

2

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht die angegriffene Entscheidung für zutreffend hält.

3

Bei Zurückweisung der Revision kann dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

4

Die öffentliche Verkündung eines Urteils kann kurz gehalten werden, soweit die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 50/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 83/14, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 83/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz