Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten gem. § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Kostentragung. Weitere Entscheidungsgründe wurden nicht veröffentlicht.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wird gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht das Urteil ohne diese Ausführungen veröffentlichen.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht die angegriffene Entscheidung für zutreffend hält.
Bei Zurückweisung der Revision kann dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Die öffentliche Verkündung eines Urteils kann kurz gehalten werden, soweit die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 50/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 83/14, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 83/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz