Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (11 Sa 82/14) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger wurde mit den Kosten belastet. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet. Das Gericht erließ daraufhin das Urteil ohne weitere Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels durch Urteil hat das unterliegende Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin ein verkürztes Urteil erlassen.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte; ist die Revision unbegründet, wird sie durch Urteil abgewiesen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 39/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 11 Sa 82/14, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 11 Sa 82/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz