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BAG·1 AZR 565/15·24.04.2018

Revision der Klägerin vom BAG zurückgewiesen (1 AZR 565/15)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die veröffentlichte Entscheidung enthält lediglich den Tenor und die Kostenentscheidung.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht vorliegen.

2

Bei Verzicht der Parteien nach § 313a ZPO werden Tatbestand und Entscheidungsgründe in der veröffentlichten Entscheidung nicht wiedergegeben.

3

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 38/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 11 Sa 81/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 11 Sa 81/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz