Revision der Klägerin vom BAG zurückgewiesen (1 AZR 565/15)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die veröffentlichte Entscheidung enthält lediglich den Tenor und die Kostenentscheidung.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht vorliegen.
Bei Verzicht der Parteien nach § 313a ZPO werden Tatbestand und Entscheidungsgründe in der veröffentlichten Entscheidung nicht wiedergegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 38/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 11 Sa 81/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 11 Sa 81/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz