BAG-Urteil: Revision der Klägerin zurückgewiesen – Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Damit blieb das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision führt dazu, dass die Rechtsmittelführerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, sodass diese in vollem Umfang wirksam bleibt.
Erklären die Parteien gemäß § 313a ZPO den Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht die Entscheidung ohne diese ausführliche Wiedergabe erlassen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens und ist mit der Zurückweisung der Revision zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 11/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 80/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 80/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz