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BAG·1 AZR 564/15·24.04.2018

BAG-Urteil: Revision der Klägerin zurückgewiesen – Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Damit blieb das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision führt dazu, dass die Rechtsmittelführerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.

2

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, sodass diese in vollem Umfang wirksam bleibt.

3

Erklären die Parteien gemäß § 313a ZPO den Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht die Entscheidung ohne diese ausführliche Wiedergabe erlassen.

4

Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens und ist mit der Zurückweisung der Revision zu treffen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 11/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 80/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 80/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz