Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (1 AZR 563/15)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision ohne Erfolg zurück und verurteilte die Klägerin zur Zahlung der Kosten. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass das Urteil nur im Tenor ergeht.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das ergehende Urteil mit dem Tenor ausreichend dokumentiert ist.
Wird eine Revision ohne Erfolg zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision der Klägerin auf deren Kosten zurückweisen, wenn diese in der Sache keinen Erfolg hat und keine Aussicht auf Abhilfe besteht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 288/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 79/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 79/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz