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BAG·1 AZR 562/15·24.04.2018

Revision zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten (1 AZR 562/15)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 24.04.2018 auf die Kosten des Klägers zurück. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb die Entscheidung nur den Tenor enthält.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision durch das Revisionsgericht zurückgewiesen, trägt der unterlegene Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.

2

Erklären die Parteien nach § 313a ZPO den Verzicht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht in der Entscheidung auf deren Darstellung verzichten.

3

Der Tenor einer Entscheidung kann die Zurückweisung eines Rechtsmittels ohne nähere inhaltliche Wiedergabe des zugrunde liegenden Sachverhalts enthalten; aus dem Tenor allein ergeben sich dann nicht notwendigerweise die Entscheidgründe.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 287/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 78/14, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 78/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz