Revision zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten (1 AZR 562/15)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 24.04.2018 auf die Kosten des Klägers zurück. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb die Entscheidung nur den Tenor enthält.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision durch das Revisionsgericht zurückgewiesen, trägt der unterlegene Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.
Erklären die Parteien nach § 313a ZPO den Verzicht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht in der Entscheidung auf deren Darstellung verzichten.
Der Tenor einer Entscheidung kann die Zurückweisung eines Rechtsmittels ohne nähere inhaltliche Wiedergabe des zugrunde liegenden Sachverhalts enthalten; aus dem Tenor allein ergeben sich dann nicht notwendigerweise die Entscheidgründe.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 287/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 78/14, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 78/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz