Themis
Anmelden
BAG·1 AZR 561/15·24.04.2018

Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kostenentscheidung gegen Klägerin (1 AZR 561/15)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und auferlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb die Entscheidung im Tenor erging.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das LAG-Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt einen solchen Verzicht in der Entscheidung.

2

Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt der unterlegene Revisionsführer regelmäßig die Kosten des Rechtszugs.

3

Bei einem Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe genügt der Tenor mit Kostenentscheidung, soweit das Gericht keine weitere Begründung für erforderlich hält.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 286/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 77/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 77/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz