Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kostenentscheidung gegen Klägerin (1 AZR 561/15)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und auferlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb die Entscheidung im Tenor erging.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das LAG-Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt einen solchen Verzicht in der Entscheidung.
Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt der unterlegene Revisionsführer regelmäßig die Kosten des Rechtszugs.
Bei einem Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe genügt der Tenor mit Kostenentscheidung, soweit das Gericht keine weitere Begründung für erforderlich hält.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 286/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 77/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 77/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz