Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 24.04.2018 zurück. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten verurteilt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision ohne Erfolg geblieben, ist sie zurückzuweisen und der unterlegene Revisionsführer kann zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt werden.
Ein ausdrücklicher Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO ermöglicht die Veröffentlichung des Urteils in beschränkter Form (z. B. nur Tenor).
Die Kostenentscheidung folgt der prozesstaktischen Kläger-Niederlage im Revisionsverfahren, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird.
Die Zurückweisung der Revision bedarf nicht zwingend einer längeren Veröffentlichung der Entscheidungsgründe, wenn die Parteien der Beschränkung gemäß § 313a ZPO zugestimmt haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 92/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 10 Sa 67/14, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 67/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz