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BAG·1 AZR 558/15·24.04.2018

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 24.04.2018 zurück. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten verurteilt.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision ohne Erfolg geblieben, ist sie zurückzuweisen und der unterlegene Revisionsführer kann zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt werden.

2

Ein ausdrücklicher Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO ermöglicht die Veröffentlichung des Urteils in beschränkter Form (z. B. nur Tenor).

3

Die Kostenentscheidung folgt der prozesstaktischen Kläger-Niederlage im Revisionsverfahren, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird.

4

Die Zurückweisung der Revision bedarf nicht zwingend einer längeren Veröffentlichung der Entscheidungsgründe, wenn die Parteien der Beschränkung gemäß § 313a ZPO zugestimmt haben.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 92/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 10 Sa 67/14, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 67/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz