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BAG·1 AZR 557/15·24.04.2018

BAG-Urteil: Revision der Klägerin abgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten. Die Parteien haben zugleich auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO verzichtet. Weitere Entscheidungsgründe sind im Urteil nicht wiedergegeben.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht führt dazu, dass die Entscheidung der Vorinstanz in Rechtskraft verbleibt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

3

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

4

Ein Urteil kann insoweit knapp gehalten werden, wenn die Prozessbeteiligten den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe erklärt haben, sodass das Gericht auf deren Wiedergabe verzichtet.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 47/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 22 Sa 66/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 22 Sa 66/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz