BAG-Urteil: Revision der Klägerin abgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten. Die Parteien haben zugleich auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO verzichtet. Weitere Entscheidungsgründe sind im Urteil nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht führt dazu, dass die Entscheidung der Vorinstanz in Rechtskraft verbleibt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Ein Urteil kann insoweit knapp gehalten werden, wenn die Prozessbeteiligten den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe erklärt haben, sodass das Gericht auf deren Wiedergabe verzichtet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 47/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 22 Sa 66/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 22 Sa 66/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz