BAG: Revision 1 AZR 553/15 gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (Kostenentscheidung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (22 Sa 64/14) ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, weshalb das Urteil kurz gefasst ist. Damit bleibt das Urteil der Vorinstanzen in vollem Umfang bestehen.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Verzichtet eine Partei bzw. verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO, kann das Gericht seine Entscheidung in verkürzter Form nur mit Tenor erlassen.
Wird die Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt das angefochtene Urteil der Vorinstanz in der Regel in vollem Umfang bestehen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 45/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 22 Sa 64/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 22 Sa 64/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz