Revision des Klägers vor dem BAG (1 AZR 552/15) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurück; die Entscheidung erfolgt ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, da die Parteien nach § 313a ZPO darauf verzichtet haben. Die Revision wird dem Kläger zur Last gelegt; die Kostenentscheidung trifft das Gericht im Tenor. Weitere inhaltliche Gründe wurden nicht ausgeführt.
Ausgang: Revision des Klägers vom BAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen und den Unterliegenden zur Tragung der Kosten verurteilen.
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht entscheidet dann ohne erneute Wiedergabe dieser Ausführungen.
Der Verzicht der Parteien nach § 313a ZPO wird vom Gericht berücksichtigt und rechtfertigt eine Kurzentscheidung, führt aber nicht zur Entbindung von der gesetzlich vorgeschriebenen Tenor- und Kostenentscheidung.
Die Zurückweisung der Revision bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich des Streitgegenstands, soweit im Tenor angeordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 53/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 10 Sa 64/14, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 64/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz