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BAG·1 AZR 548/15·24.04.2018

BAG: Revision der Klägerin gegen LAG zurückgewiesen (1 AZR 548/15)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg zurück und verurteilte sie zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten auf die Abdruckung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a ZPO). Konkrete Entscheidungsgründe sind nicht im Tenor ausgewiesen.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

2

Eine Revision wird zurückgewiesen, wenn das Rechtsmittel keine für die Entscheidung tragenden revisionsrechtlichen Mängel aufzeigt.

3

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 256/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 22 Sa 61/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 22 Sa 61/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz