BAG: Revision der Klägerin gegen LAG zurückgewiesen (1 AZR 548/15)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg zurück und verurteilte sie zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten auf die Abdruckung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a ZPO). Konkrete Entscheidungsgründe sind nicht im Tenor ausgewiesen.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Eine Revision wird zurückgewiesen, wenn das Rechtsmittel keine für die Entscheidung tragenden revisionsrechtlichen Mängel aufzeigt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 256/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 22 Sa 61/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 22 Sa 61/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz