Revision gegen Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen (1 AZR 547/15)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Tenor zurück; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb diese nicht veröffentlicht sind.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn im Revisionsverfahren keine durchgreifenden revisionsrechtlichen Beanstandungen festgestellt werden.
Trifft das Gericht die Entscheidung, die Revision zurückzuweisen, so sind die Kosten des Revisionsverfahrens in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann den Tenor ohne zusätzliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 35/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 10 Sa 61/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 61/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz