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BAG·1 AZR 547/15·24.04.2018

Revision gegen Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen (1 AZR 547/15)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Tenor zurück; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb diese nicht veröffentlicht sind.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird zurückgewiesen, wenn im Revisionsverfahren keine durchgreifenden revisionsrechtlichen Beanstandungen festgestellt werden.

2

Trifft das Gericht die Entscheidung, die Revision zurückzuweisen, so sind die Kosten des Revisionsverfahrens in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

3

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann den Tenor ohne zusätzliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 35/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 10 Sa 61/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 61/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz