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BAG·1 ABR 45/09·22.06.2010

BAG: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach mehr als dreijähriger Betriebsstilllegung

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtPersonelle Maßnahme/VersetzungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat wendet sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Widerantrags auf Aufhebung einer Versetzung nach Betriebsstilllegung. Zentrale Frage ist, ob der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs nach § 99 Abs.1 i.V.m. § 95 Abs.3 BetrVG noch bei Versetzungen zu beteiligen ist, wenn die Stilllegung über drei Jahre zurückliegt. Das BAG wies die Rechtsbeschwerde zurück und entschied, dass bei einer derart langen vollständigen Stilllegung kein Restmandat mehr besteht und somit kein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hinsichtlich seines Widerantrags zurückgewiesen; Aufhebungsantrag unbegründet, kein Mitbestimmungsverstoß bei >3‑jähriger Stilllegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betriebsrat eines vollständig stillgelegten Betriebs ist im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG nicht zu beteiligen, wenn die Stilllegung bereits seit mehr als drei Jahren besteht.

2

Nach einer vollständigen und länger andauernden Betriebsstilllegung kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweisen, ohne hierfür die Beteiligung des Betriebsrats des stillgelegten Betriebs nach § 99 BetrVG einholen zu müssen.

3

Ein Aufhebungsanspruch des Betriebsrats gemäß § 101 BetrVG setzt voraus, dass das Mitbestimmungsrecht verletzt wurde; liegt keine Verletzung vor, ist der Aufhebungsantrag unbegründet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 BetrVG§ 101 BetrVG§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Saarbrücken, 6. Juli 2005, Az: 65 BV 9/05, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 19. November 2008, Az: 2 TaBV 12/08, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 19. November 2008 - 2 TaBV 12/08 - wird hinsichtlich seines Widerantrags zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung.

2

Die Arbeitgeberin erbringt Postdienstleistungen. Im Zuge unternehmensweiter Umstrukturierungen löste sie ihre Service Niederlassung Immobilien in S(SNL S) zum Jahresende 2001 auf. Die von der Arbeitgeberin zuvor beantragte Zustimmung zu Versetzungen der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens verweigerte der Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass nach den geltenden Tarifverträgen Nr. 444 bzw. 445 zunächst für diese Arbeitnehmer ein Sozialplan zu erstellen sei.

3

Im August 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan. In einer Anlage hierzu war die Zuordnung der Beschäftigten zu den Personalposten und Niederlassungen geregelt. Der Gesamtbetriebsrat stimmte mit Schreiben vom 2. Februar 2005 den von der Arbeitgeberin aufgestellten Feststellungsvermerken über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der stillgelegten SNL S mit Schreiben vom 22. März 2005 vorsorglich erneut um seine Zustimmung zu Versetzungen von insgesamt 150 Beschäftigten. Der am 30. April 2005 beim Betriebsrat eingegangene Antrag enthielt einen Hinweis darauf, dass die Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. Der Betriebsrat bestritt am 10. Mai 2005 die Dringlichkeit der Versetzungen und verweigerte anschließend im Schreiben vom 21. Mai 2005, bei der Arbeitgeberin am gleichen Tag eingegangen, für 74 Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den beantragten Versetzungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Tarifverträge Nr. 444/445 und des Sozialplans.

4

Mit einem am 13. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufig vorgenommenen Versetzungen beantragt. Das Arbeitsgericht hat die in einem Verfahren verhandelten Anträge abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte wegen Versäumung der Äußerungsfrist als erteilt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren getrennt und die Anträge der Arbeitgeberin für jeden von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer gesondert verhandelt. Das vorliegende Verfahren betrifft den Antrag auf Versetzung des Arbeitnehmers F zu der Niederlassung BRIEF B-N. Nach dem ihn betreffenden Feststellungsvermerk sollte Herr F dort auf einem zusätzlichen „Vertreterposten“ als Leiter Zustellstützpunkt 2 in B eingesetzt werden. Da Herr F nur nach weiteren Fortbildungsmaßnahmen zur Übernahme der im Feststellungsvermerk genannten Tätigkeit bereit war, wurde er ab Ende Mai 2005 von der Arbeitgeberin mit der Bearbeitung von Wegwerfpost, mit gelegentlichen Botenfahrten und Ablagestellenfahrten beschäftigt.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

1. die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Herrn F von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N zu ersetzen, hilfsweise festzustellen, dass die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Herrn F von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N als erteilt gilt, 2. festzustellen, dass die Versetzung von Herrn F von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

Der Betriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Im Wege eines im Beschwerdeverfahren erhobenen Widerantrags hat er beantragt,

der Arbeitgeberin für den Fall, dass diese nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an der konkreten Versetzungsmaßnahme, für die sie mit dem Schreiben vom 22. März 2005 die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG beantragt habe, nicht mehr festhalte, gemäß § 101 BetrVG aufzugeben, die inzwischen erfolgte erneute Versetzung von Herrn H F aufzuheben.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen.

8

Das Landesarbeitsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Beschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Anträge „als unzulässig zurückgewiesen“ werden. Den Widerantrag des Betriebsrats hat es als „unbegründet zurückgewiesen“. Mit der nur für den Betriebsrat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt dieser die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin als unbegründet und verfolgt seinen Aufhebungsantrag weiter. Die Beteiligten haben im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Sachanträge der Arbeitgeberin im Hinblick auf die geänderte Tätigkeit von Herrn F übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der von der Arbeitgeberin gestellten Sachanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über den Widerantrag des Betriebsrats zu befinden.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Widerantrag zu Recht nicht entsprochen. Der Betriebsrat kann die Aufhebung der Beschäftigung des Arbeitnehmers F in der Niederlassung BRIEF B-N nicht verlangen, weil die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht verletzt hat. Die Arbeitgeberin konnte dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit in der Niederlassung BRIEF B-N zuweisen, ohne den Betriebsrat der stillgelegten SNL S im Rahmen eines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beteiligen zu müssen. Die SNL S war zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am 22. März 2005 bereits mehr als drei Jahre stillgelegt. Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist (dazu ausführlich BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Aufhebungsantrag des Betriebsrats unbegründet ist.

SchmidtKochHayen
LinckManfred Gentz