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ArbG Stuttgart 9. Kammer·9 Ca 426/18·05.02.2020

Personenbedingte Änderungskündigung wegen mangelnder Eignung - Anforderungen an die Darlegung der mangelnden Eignung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gestritten wurde über drei personenbedingte Änderungskündigungen, mit denen eine Chemieingenieurin auf eine geringer vergütete Laborantinnenstelle umgesetzt werden sollte. Die Arbeitgeberin stützte die Kündigungen auf mangelnde Eignung bzw. verminderte Leistungsfähigkeit. Das ArbG Stuttgart gab der Änderungsschutzklage vollumfänglich statt, weil die behaupteten Leistungsmängel nicht hinreichend konkret dargelegt und nicht am Leistungsniveau vergleichbarer Arbeitnehmer gespiegelt wurden. Pauschale, subjektive Wertungen aus Gesprächsnotizen genügen hierfür nicht.

Ausgang: Änderungsschutzklage erfolgreich; drei personenbedingte Änderungskündigungen mangels hinreichend dargelegter Eignungsmängel für unwirksam erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine personenbedingte Änderungs- oder Beendigungskündigung kann auf mangelnde Eignung bzw. verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers gestützt werden.

2

Maßstab für einen Eignungsmangel ist das arbeitsvertraglich geschuldete Leistungsniveau; als weiterer Bezugspunkt ist das Leistungsniveau vergleichbarer Arbeitnehmer in ähnlicher Position heranzuziehen.

3

Das bloße Unterschreiten der Durchschnittsleistung begründet für sich genommen keinen Eignungsmangel; als regelmäßiger Orientierungsmaßstab kann ein Unterschreiten der Normalleistung um etwa ein Drittel dienen.

4

Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Eignung und damit für die soziale Rechtfertigung der (Änderungs-)Kündigung.

5

Zur Substantiierung verminderter Leistungsfähigkeit genügt nicht der Verweis auf subjektive Werturteile oder Gesprächsnotizen; erforderlich ist nachvollziehbarer Vortrag zu konkreten, nicht erfüllten Arbeitsaufgaben und zum Vergleichsleistungsniveau.

Relevante Normen
§ 1 KSchG§ 2 KSchG§ 15 KSchG§ 102 BetrVG§ 623 BGB§ 130 BGB

Leitsatz

1. Die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers für die Arbeitsleistung ist ein zur personenbedingten Änderungskündigung oder personenbedingten Beendigungskündigung des Arbeitgebers berechtigender Grund.(Rn.35)

2. Maßstab für die Frage, ob eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers einen solchen Eignungsmangel begründet, ist das nach dem Arbeitsvertrag Geforderte. Des Weiteren ist als Bezugspunkt das Leistungsniveau der Arbeitskollegen in etwa gleicher Position heranzuziehen. Das bloße Unterschreiten der Durchschnittsleistung reicht nicht aus. Das Unterschreiten der Normalleistung um ein Drittel kann als regelmäßiger Maßstab gelten.(Rn.35)

3. Die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers trägt im Kündigungsprozess der Arbeitgeber.(Rn.35)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigungen der Beklagten vom 30.11.2018, 28.02.2019 und 24.09.2019 rechtsunwirksam ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 46.431,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über drei personenbedingte Änderungskündigungen vom 30.11.2018, 28.02.2019 und 24.09.2019, die die Klägerin unter Vorbehalt angenommen hat.

2

Bei der Beklagten, einem Unternehmen der Galvanotechnik, sind regelmäßig circa 180 Mitarbeiter beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat.

3

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin ist seit dem 01.03.2015 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als Chemieingenieurin in der Abteilung Forschung und Entwicklung zu einem Bruttomonatsverdienst von 5.159,00 € tätig.

4

Am xx.xx.2018 nahm die Klägerin als Ersatzmitglied nach erfolgter ordnungsgemäßer Einladung an einer Betriebsratssitzung teil. Am xx.xx.2018 legte die Klägerin ihr Betriebsratsamt nieder.

5

Mit Schreiben vom 20.11.2018 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur ordentlichen Änderungskündigung der Klägerin an. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 22.11.2018 unter Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz der Klägerin nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die beklagte Partei kündigte das Arbeitsverhältnis dennoch mit Schreiben vom 30.11.2018, der Klägerin zugegangen am selben Tag, zum 31.01.2019 und bot ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ab 01.02.2019 an. Nach dem neuen Arbeitsvertrag sollte die Klägerin nicht mehr als Chemieingenieurin, sondern als Chemielaborantin zu einem Bruttomonatsverdienst von 3.859,00 € beschäftigt werden. Auf die als Anlage K3 zur Klageschrift vom 10.12.2018 vorgelegte Änderungskündigung wird Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 20.02.2019 hörte die Beklagte den Betriebsrat erneut zur ordentlichen personenbedingten Änderungskündigung der Klägerin an. Sie vertrat in der Anhörung die Auffassung, der Sonderkündigungsschutz der Klägerin sei mittlerweile abgelaufen. Hinsichtlich des vollständigen Wortlauts des Anhörungsschreibens wird auf die von der beklagten Partei vorgelegte Anlage zum Schriftsatz vom 28.11.2019 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.02.2019 stimmte der Betriebsrat der Änderungskündigung zu, widersprach aber der Eingruppierung. Mit Schreiben vom 28.02.2019, der Klägerin zugegangen am selben Tag, erklärte die beklagte Partei ein weiteres Mal die personenbedingte Änderungskündigung. Auf die Anlage K7 wird Bezug genommen.

7

Mit Schreiben vom 11.09.2019 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer dritten Änderungskündigung der Klägerin aus personenbedingten Gründen an. Auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 28.11.2019 vorgelegte Betriebsratsanhörung wird Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfolgte zu dieser Kündigung nicht. Mit Schreiben vom 24.09.2019, der Klägerin zugegangen am 28.09.2019, erklärte die beklagte Partei ein drittes Mal die personenbedingte Änderungskündigung. Auf die Anlage K11 wird Bezug genommen.

8

Die Klägerin wird derzeit zu den neuen Arbeitsbedingungen bei der Beklagten beschäftigt.

9

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.12.2018, per Fax eingegangen bei Gericht am selben Tag und der beklagten Partei zugestellt am 04.01.2019, Änderungsschutzklage gegen die Kündigung vom 30.11.2018 erhoben. Mit Schriftsatz vom 07.03.2019, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag und der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei zugegangen am 13.03.2019, hat die Klägerin ihre Klage durch einen Änderungsschutzantrag gegen die zweite Änderungskündigung vom 28.02.2019 erweitert. Mit Schriftsatz vom 08.10.2019, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 28.10.2019, hat die Klägerin auch gegen die dritte Änderungskündigung vom 24.09.2019 Änderungsschutzklage erhoben.

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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Arbeitsverhältnis bestehe zu unveränderten Arbeitsbedingungen fort. Alle drei Änderungskündigungen seien unwirksam.

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Hinsichtlich der ersten beiden Kündigungen beruft sich die Klägerin auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG. Sie bestreitet ferner hinsichtlich aller drei Kündigungen die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen.

12

Die Klägerin bestreitet außerdem das Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung bezüglich aller drei Änderungskündigungen. Insbesondere bestreitet sie die Ausführungen der beklagten Partei, aus denen sich nach Ansicht der Beklagten die mangelnde Eignung der Klägerin als Chemieingenieurin ergeben soll. Nach Ansicht der Klägerin ist der Vortrag der Beklagten hierzu nicht konkret genug und damit unsubstantiiert.

13

Die Klägerin beantragt:

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1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen zum 01.02.2019 durch die ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 30.11.2018, zugegangen am 30.11.2018, sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

15

2. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen zum 01.05.2019 durch die ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 28.02.2019, zugegangen am 28.02.2019, sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

16

3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen zum 01.12.2019 durch die ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 24.09.2019, zugegangen am 28.09.2019, sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

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Die beklagte Partei beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie ist der Ansicht, die Arbeitsbedingungen der Klägerin seien durch die Änderungskündigungen abgeändert worden. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial gerechtfertigt.

20

Die Beklagte behauptet hierzu, die Klägerin sei von Anfang an nicht für die Tätigkeit als Chemieingenieurin geeignet gewesen. Zur Beschreibung des Arbeitsplatzes der Klägerin als Chemieingenieurin wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2019 Seite 3 Bezug genommen. Insbesondere sei die Tätigkeit als Ingenieurin dadurch gekennzeichnet, dass eine selbstständige Arbeitsweise verlangt werde. Zu dieser sei die Klägerin nicht in der Lage. Sie könne lediglich handwerkliche Tätigkeiten erbringen. Trotz zahlreicher Fortbildungsmaßnahmen habe sie nicht ausreichend qualifiziert werden können. Deshalb habe der Vorgesetzte der Klägerin davon abgesehen, der Klägerin die Verantwortung für einzelne Forschungsprojekte einschließlich Projektmanagement zu übertragen, obwohl gerade diese Tätigkeit von Ingenieuren erwartet werde. Die fehlende Eignung und fachliche Unkenntnis der Klägerin sei in verschiedenen Mitarbeitergesprächen und Personalgesprächen dokumentiert. Nach den Aufzeichnungen ihres Vorgesetzten habe die Klägerin in diesen Gesprächen selbst zugegeben, dass ihre Arbeitsleistung nicht den Anforderungen an eine Ingenieurin entspreche. Auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 09.09.2019 und 28.11.2019 hierzu wird Bezug genommen.

21

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 und 06.02.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.)

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Die Änderungsschutzklage hatte in vollem Umfang Erfolg.

23

Die Arbeitsbedingungen der Klägerin wurden durch die Änderungskündigungen vom 30.11.2018, 28.02.2019 und 24.09.2019 nicht abgeändert.

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I.) Alle drei Änderungskündigungen genügen der Schriftform gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie sind der Klägerin am 30.11.2018, 28.02.2019 und 28.09.2019 zugegangen (§ 130 BGB).

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II.) Die Klagefrist ist hinsichtlich aller drei Kündigungen eingehalten.

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Die erste Kündigung ging der Klägerin am 30.11.2018 zu. Die dreiwöchige Klagefrist gemäß §§ 4, 7 KSchG lief damit am 21.12.2018 ab. Zwar wurde die Klage der Beklagten erst am 04.01.2019 und damit nach Ablauf der Klagefrist zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch demnächst im Sinne von § 167 Zivilprozessordnung (ZPO), weshalb für die Einhaltung der Klagefrist auf den rechtzeitigen Eingang der Klage am 10.12.2018 abzustellen ist.

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Die zweite Kündigung vom 28.02.2019 ging der Klägerin am selben Tag zu. Die Klagefrist lief damit am 21.03.2019 ab. Die Klage wurde der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei innerhalb dieser Frist, nämlich am 13.03.2019 zugestellt.

28

Die dritte Kündigung ging der Klägerin am 28.09.2019 zu. Die Klagefrist lief damit am Montag, den 21.10.2019 ab. Die diesbezügliche Klage ging am 08.10.2019 bei Gericht ein. Zwar wurde die Klage der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei erst am 28.10.2019 und damit nach Ablauf der Klagefrist zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch demnächst im Sinne von § 167 ZPO, weshalb für die Einhaltung der Klagefrist auf den rechtzeitigen Eingang der Klage am 08.10.2018 abzustellen ist.

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III.) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben ab wann der Sonderkündigungsschutz der Klägerin nach § 15 KSchG endete und ob die Betriebsratsanhörungen ordnungsgemäß erfolgt sind.

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IV.) Denn die Änderungskündigungen sind nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG.

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1.) Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, da bei der beklagten Partei rund 180 Arbeitnehmer tätig sind (§ 23 KSchG) und die Klägerin bei Zugang der ersten Kündigung knapp 4 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war.

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2.) Der von der beklagten Partei für alle drei Kündigungen angeführte personenbedingte Kündigungsgrund kann vorliegend nicht festgestellt werden.

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, wenn ein personenbezogener Grund gemäß § 1 Absatz 1 KSchG das Änderungsangebot bedingt und der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billiger Weise hinnehmen muss.

34

Die Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin sei für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Ingenieurin nicht geeignet. Insbesondere könne die Klägerin nicht selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten.

35

Es handelt sich damit um eine Kündigung wegen verminderter bzw. fehlender Leistungsfähigkeit. Die mangelnde Eignung ist ein zur personenbedingten Kündigung berechtigender Grund. Maßstab für die Frage der verminderten Leistungsfähigkeit ist das nach dem Arbeitsvertrag Geforderte. Des Weiteren ist als Bezugspunkt das Leistungsniveau der Arbeitskollegen in etwa gleicher Position heranzuziehen. Das bloße Unterschreiten der Durchschnittsleistung reicht nicht aus. Das Unterschreiten der Normalleistung um ein Drittel kann als regelmäßiger Maßstab gelten (Münchener Kommentar zum BGB / Hergenröder, § 1 KSchG, RN 214 mit weiteren Nachweisen). Die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Eignung und damit die soziale Rechtfertigung der Kündigung trägt der Arbeitgeber, der sich zu seinen Gunsten auf den Kündigungsgrund beruft.

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Der Vortrag der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit genügt diesen Anforderungen an die Darlegung des Kündigungsgrundes nicht.

37

Die Beklagte trägt nicht zu konkreten Leistungsmängeln der Klägerin vor. Es werden keine einzelnen Arbeitsaufgaben geschildert, die die Klägerin nicht erfüllt habe. Vielmehr bezieht sich die beklagte Partei pauschal auf das Urteil des Vorgesetzten der Klägerin, das dieser in verschiedenen Gesprächsprotokollen und Aktennotizen niedergelegt hat. Hierbei handelt es sich aber um rein subjektive Wertungen des Vorgesetzten, die für das Gericht nicht anhand konkreter Tatsachen nachvollzogen und damit überprüft werden können. Vortrag zum Leistungsniveau vergleichbarer Arbeitnehmer fehlt völlig.

38

Soweit die Beklagte ihre Kündigung darauf stützt, dass die Klägerin in verschiedenen Mitarbeitergesprächen selbst eingeräumt habe, sie verstehe die Ausführungen ihres Vorgesetzten nicht bzw. sie benötige detailliertere Arbeitsanweisungen, wird die Richtigkeit der Gesprächswiedergabe durch den Vorgesetzten von der Klägerin bestritten. Selbst wenn man aber diese Äußerungen der Klägerin als zutreffend unterstellt, so sind diese doch in keinen für das Gericht nachvollziehbaren Zusammenhang gestellt. Zwar mögen die am Gespräch teilnehmenden Personen gewusst haben, über welche konkreten Projekte und Versuchsanordnungen sie gesprochen haben. Für das Gericht ist das aus den von der beklagten Partei zitierten Gesprächsinhalten jedoch nicht ersichtlich.

39

Der Vortrag der Beklagten ist daher nicht geeignet, die mangelnde Eignung der Klägerin zu selbstständigem Arbeiten für das Gericht nachvollziehbar zu machen.

40

Den Änderungsschutzanträgen war folglich stattzugeben.

B.)

41

I.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit §§ 495, 91 ZPO, da den Anträgen der klagenden Partei in vollem Umfang stattgegeben worden ist.

42

II.) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 Absatz 4 Gerichtskostengesetz, § 3 ff. ZPO.

43

Zwar ist Maßstab der Bewertung einer Änderungskündigung zunächst einmal der wirtschaftliche Wert der streitigen Änderungen. Der Streitwert ist jedoch begrenzt auf höchstens das dreifache eines Bruttomonatsverdienstes. Vorliegend würde die Orientierung am Wert der Änderung den dreifachen Bruttomonatsverdienst bei weitem übersteigen, weshalb der niedrigere Betrag anzusetzen war.

44

Da die streitigen Änderungszeitpunkte der drei Kündigungen um mehr als drei Monate auseinanderliegen (31.01.2019, 30.04.2019, 30.11.2019) war für jede der streitigen Änderungskündigungen der volle Wert von drei durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten zu Grunde zu legen.