Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg - Auslegung - Betriebszugehörigkeit - Zeitpunkt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin den Abschluss einer befristeten Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage nach § 6 TV Quali zur Weiterbildung zum Techniker. Streitig war, ob die erforderliche Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren bereits bei Antragstellung/Ankündigung oder erst beim Wirksamwerden des Ausscheidens vorliegen muss. Das ArbG gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zum Vertragsschluss zum 01.09.2016. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens; andernfalls entstünde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Teilzeitmodell und ein Anreiz zur späteren statt früheren Ankündigung.
Ausgang: Klage auf Abschluss einer Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage nach § 6 TV Quali wurde zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifnormen sind nach den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck auszulegen.
Die in § 6.1 Satz 1 TV Quali geforderte fünfjährige Betriebszugehörigkeit muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausscheidensvereinbarung vorliegen, nicht bereits bei deren Ankündigung bzw. Antragstellung.
Die Ankündigungsfrist nach § 6.1 Satz 3 TV Quali dient der Planbarkeit für den Arbeitgeber und rechtfertigt keine Vorverlagerung der anspruchsbegründenden Betriebszugehörigkeit auf den Ankündigungszeitpunkt.
Stehen zwei tarifliche Modelle als gleichwertige Alternativen nebeneinander (Teilzeit nach § 5 und Ausscheiden nach § 6 TV Quali), sind die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich parallel auszulegen, soweit keine abweichende Regelung erkennbar ist.
Eine Auslegung, die frühere Ankündigungen wegen fehlender Betriebszugehörigkeit benachteiligt und dadurch die Planungsfunktion der Ankündigungsfrist konterkariert, entspricht regelmäßig nicht Sinn und Zweck der Tarifnorm.
Leitsatz
§ 6.1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 24.02.2015 ist dahin auszulegen, dass die erforderliche Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausscheidensvereinbarung vorliegen muss. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung ist nicht abzustellen.(Rn.54)
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, unter dem Aktenzeichen 10 Sa 22/16.
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, mit dem Kläger eine Ausscheidensvereinbarung zum 01.09.2016 mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage zum voraussichtlich 31.08.2018 nach § 6 Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015 zu schließen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird mit 8.080,50 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage gemäß § 6 des Tarifvertrags zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg.
Der am 1995 geborene Kläger ist seit 01.03.2015 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Produktionsbereich im Segment Industrial Drive Systems beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2015 hat der Kläger bei der Beklagten eine Ausbildung zum Mechatroniker absolviert (Arbeitsvertrag vom 18.12.2014, Blatt 7 ff. d. A.).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u. a. der Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 24.02.2016 (im Folgenden TV Quali) unmittelbar Anwendung. Dieser enthält auszugsweise nachfolgende Regelungen:
„§ 5
Persönliche Weiterbildung — Teilzeitmodelle
5.1. Bildungsteilzeit
5.1.1 Modelle
Vollzeitbeschäftigte haben nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine einmalige befristete Teilzeit für weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung, Die Qualifizierungsmaßnahme muss im Grundsatz geeignet sein, voraussichtlich eine dem betrieblichen Bedarf an Qualifikation entsprechende Tätigkeit auszuüben,
Für Ausgebildete, die unbefristet übernommen wurden, gilt diese 5-Jahresfrist als erfüllt. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch auf befristete Teilzeit besteht auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
- In Betrieben ab 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben ab 300 Beschäftigten, gilt dies für 1 % der Beschäftigten auch in Form einer bis zu insgesamt 7-jährigen verblockten Teilzeit. Stehen zwingende betriebliche Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber dem i, R. des § 8 Abs. 4 TzBfG widersprechen. Der Anspruch auf verblockte Teilzeit setzt voraus, dass die Arbeitsphase vor der Freistellungsphase abgeleistet wird. Im Blockmodell gilt dies für Ausgebildete, die unbefristet übernommen wurden, sofern zum Eintritt in die Freistellungsphase eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren erreicht ist. Während der Freistellungsphase entsteht kein tariflicher Urlaubsanspruch.
- Eine andere Form oder ein anderes Volumen der Teilzeit kann zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden.
5.1.2 Ankündigungsfristen
Die Ankündigungsfristen für den Anspruch nach § 5.1.1 betragen
- bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 3 Monaten, 3 Monate vor Beginn der Maßnahme
- bei einer Qualifizierungsmaßnahme von über 3 Monaten, 6 Monate vor Beginn der Maßnahme
Beschäftigte haben den Arbeitgeber nach Anmeldung zu einer solchen Qualifizierungsmaßnahme zu informieren,
…
§ 6
Persönliche Weiterbildung - Befristete Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage
6.1 Beschäftigte können anstelle des Anspruchs auf Teilzeit gern. § 5.1 nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit eine einmalige, bis Z 5 Jahren befristete Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung geltend machen.
Nach Bewilligung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die befristete Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage.
Die Ankündigungsfristen betragen
- bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 3 Monaten, 3 Monate vor Beginn der Maßnahme
- - bei einer Qualifizierungsmaßnahme von über 3 Monaten, 6 Monate vor Beginn der Maßnahme
Beschäftigte haben den Arbeitgeber nach Anmeldung zu einer solchen Qualifizierungsmaßnahme zu informieren.
Die Qualifizierungsmaßnahme muss Im Grundsatz geeignet sein, voraussichtlich eine dem betrieblichen Bedarf an Qualifikation entsprechende Tätigkeit auszuüben.
Protokollnotiz:
Qualifizierungsmaßnahmen können auch aufeinander folgende bzw. aufbauende Maßnahmen (z.B. Schulabschluss plus Studium) sein.
…
6.4 Auszubildende
Den Anspruch auf eine einmalige, bis zu 5 Jahren befristete Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung können auch Auszubildende vor Abschluss der Ausbildung für die Zeit im Anschluss an ihre Ausbildung im Betrieb geltend machen, Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf Übernahme gern, § 41V Besch. Die tariflichen Regelungen der § 4.1 bis 4.4 TV Besch gelten entsprechend.
In diesem Fall beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen vor Beendigung der Ausbildung1. Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die länger als 12 Monate dauern, beträgt sie mindestens aber 6 Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme. Wird die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erst im Rahmen der tariflichen Schlichtungsstelle entschieden, hat der Auszubildende diesen Anspruch im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen.
Wird die Qualifizierungsmaßnahme im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung durchgeführt, können die Ausgebildeten ihre tariflichen Rechte auf eine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach dem TV Besch für die Zeit im direkten Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme geltend machen, Für die an die Qualifizierungsmaßnahme anschließende Einstellung gelten die gleichen Übernahmebedingungen, wie sie nach Ausbildung gegolten hätten.
Kann die Qualifizierungsmaßnahme nicht im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung durchgeführt werden, erfolgt die Übernahme gemäß TV Besch. Bei einer befristeten Übernahme gilt Folgendes: Nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nach Geltendmachung durch den Beschäftigten mit Wiedereintritt bis zur ursprünglich vereinbarten Gesamtdauer fortgesetzt. Eine nach Abschluss der Ausbildung und vor Aufnahme der Qualifizierungsmaßnahme im Betrieb verbrachte Zeit wird auf diese Gesamtdauer angerechnet.
Protokollnotiz
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass dieses Verfahren einen eigenständigen sachlichen Befristungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG darstellt. § 6,1, 5. Absatz, die Protokollnotiz in § 6.1 sowie § 6.2 gelten entsprechend.
…“
Der Kläger trägt vor,
er habe Anspruch auf eine Ausscheidungsvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage gemäß
§ 6 TV Quali. Er strebe eine Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker an. Eine Anmeldung sei bereits erfolgt. Die Ausbildung beginne am 01.09.2016 und werde voraussichtlich zum 31.08.2018 enden. Mit Schreiben vom 29.02.2016 (Blatt 15 d. A.) habe er die Beklagte über die Qualifizierungsmaßnahme informiert und gleichzeitig eine Wiedereinstellungszusage beantragt. Die Beklagte habe dies mit Schreiben vom 14.03.2016 mit der Begründung abgelehnt, bei dem Kläger bestehe noch keine 5 Jahre Betriebszugehörigkeit (Blatt 16 d. A.). Der Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Bei der Beklagten handele es sich um einen Betrieb mit mehr als 5 Vollzeitbeschäftigten entsprechend § 7 des Tarifvertrages. Die vorhandene Qualifizierungsmaßnahme stelle auch eine persönliche Weiterbildung im Sinne des § 6 des Tarifvertrages dar. Der Kläger habe die Qualifizierungsmaßnahme, die den Zeitraum von 3 Monaten überschreite und zum 01.09.2016 beginne, mit Datum vom 28.02.2016 - und damit 6 Monate vor Beginn - angekündigt. Hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit verweise § 6 auf die Anspruchsvoraussetzungen des Teilzeitmodells gemäß § 5.1 des Tarifvertrages. § 5.1.1 Abs. 2 TV Quali regele, „für Ausgebildete, die unbefristet übernommen werden, gilt diese Jahresfrist als erfüllt.“ Soweit die Beklagte sich auf eine nicht erfüllte Betriebszugehörigkeit berufe, stehe dem § 6 des Tarifvertrages entgegen, der einen Anspruch auf eine befristeten Ausscheidungsvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage bereits vor Abschluss der Ausbildung für die Zeit im Anschluss an ihre Ausbildung im Betrieb vorsehe. Die Zustimmung des Betriebsrats von einer Abweichung von der Verpflichtung der Wiedereinstellung liege nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten beziehe sich der Verweis in § 6.1 TV Quali auf den gesamten § 5.1 TV Quali. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut sowie daraus, dass sich unter der Ziffer 5.1 überhaupt kein Text befinde, sondern diese Regelung alleine eine Überschrift darstelle. Die inhaltlichen Vorgaben der zwei Weiterbildungsmodelle Teilzeit und Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage unterschieden sich lediglich darin, dass beim Teilzeitmodell die Maßgaben hinsichtlich der Teilzeit dargelegt würden. § 6.4 TV Quali stelle auch keine abschließende Regelung für Auszubildende dar. Die Regelung solle dem Arbeitgeber Planungssicherheit im Hinblick auf die tarifvertraglich verpflichtende Übernahme der Auszubildenden geben.
Richtig sei, dass der Kläger die fünfjährige Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfüllt habe. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger, der zum 01.09.2011 in den Betrieb eingetreten sei, die fünfjährige Betriebszugehörigkeit mit Beginn der Qualifizierungsmaßnahme erfüllen werde. Soweit die Beklagte insoweit auf den Unterschied in der Formulierung in § 6.1 TV Quali und § 5.1 TV Quali verweise, werde auch in § 5.1 TV Quali nicht davon ausgegangen, dass die Antragstellung die Bezugsgröße für die 5-Jahres-Frist darstelle sondern der Beginn der Maßnahme. Es sei nicht davon auszugehen, dass es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, Arbeitnehmer, die sich für den Weg einer Vollzeitqualifizierung mit oftmals schwierigen finanziellen Gegebenheiten entschieden, gegenüber den Arbeitnehmern in Teilzeitqualifizierung zu benachteiligen. Vielmehr beginne der Lauf einer Ankündigungsfrist nicht bereits ab Bestehen des Anspruchs sondern vom möglichen Zeitpunkt des Anspruchs an gerechnet. Keinesfalls hätten die Tarifvertragsparteien den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zeitlich verschieben wollen. Üblicherweise sei auch ein Antrag auf einen Anspruch wesentlich vor dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen möglich, beispielsweise bei Arbeitslosengeld oder Rentenantragstellung.
Der Kläger hat aufgrund dessen beantragt:
Die Beklagte wird verpflichtet, mit dem Kläger eine Ausscheidensvereinbarung zum 01.09.2016 mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage zum voraussichtlich 31.08.2016 nach § 6 TV Quali zu schließen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat hierzu ausgeführt,
der Tarifvertrag unterscheide zwischen dem Teilzeitmodell in § 5 TV Quali und der befristeten Ausscheidungsvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage in § 6 TV Quali. Der Verweis in
§ 6.1 TV Quali auf § 5.1 TV Quali stelle keinen Verzicht auf die fünfjährige Betriebszuge- hörigkeit für Auszubildende dar. Die Ausnahmeregelung in § 5.1.1 TV Quali sei nicht auf § 6 TV Quali anwendbar. Der Wortlaut der Regelung in § 6 TV Quali stelle lediglich eine Klarstellung dar, dass entweder der Anspruch aus § 5 TV Quali oder aus § 6 TV Quali gegeben sei. Im Übrigen bestünden Unterschiede bezüglich der inhaltlichen Vorgaben. So sei der Anspruch auf Teilzeit zeitlich unbefristet, der Anspruch auf Ausscheidensvereinbarung mit Wiederein-stellungszusage auf 5 Jahre beschränkt. Des Weiteren differenziere § 5.1 TV Quali zwischen Vollzeitbeschäftigten und Ausgebildeten, während § 6 TV Quali zwischen Beschäftigten und Auszubildenden differenziere und stelle klar, dass § 6.4 TV Quali auf den Zeitpunkt vor Abschluss der Ausbildung abstelle. Würde man dies anders sehen wollen, so wäre die Regelung überflüssig. Im Übrigen könne der Verweis auf § 5.1 TV Quali im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Übernahmeverpflichtung und die damit einhergehende Planungs-sicherheit des Arbeitgebers keine Ausnahmeregelung für Ausgebildete enthalten.
Die Voraussetzung der fünfjährigen Betriebszugehörigkeit müsse bereits bei Stellung des Antrags gem. § 6.1 TV Quali vorliegen und nicht erst bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Im Gegensatz zu § 5.1.1 TV Quali formuliere § 6.1 TV Quali, dass „Beschäftigte […] nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine […] Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage […] geltend machen“ können. Damit sei klargestellt, dass ein „vorzeitiger“ Antrag vor Erfüllen der 5 Jahre Betriebszugehörigkeit nicht möglich sei. Eine andere Leseart würde dazu führen, dass Beschäftigte auch schon Jahre vor Erreichen der 5 Jahre Betriebszugehörigkeit den Anspruch geltend machen könnten. Dies könne aufgrund des Wortlauts und der Systematik nicht im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen gemeint gewesen sein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage ist zulässig begründet.
Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger den Abschluss einer Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage gemäß § 6 TV Quali geltend macht, war sein Antrag dahin auszulegen, dass er den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gemäß § 6 des Tarifvertrags zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 24.02.2016 geltend macht, da der insoweit einschlägige Tarifvertrag zwischen den Parteien nicht streitig war.
2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemache Anspruch auf Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage zu.
a) Der Anspruch folgt aus § 6.1 des Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 24.02.2015. Danach können Beschäftigte anstelle des Anspruchs auf Teilzeit gemäß § 5.1 TV Quali nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine einmalige, bis zu 5 Jahren befristete Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung geltend machen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind aus Sicht der Kammer erfüllt. Der Kläger hat seinen Anspruch am 28.02.2016 - und damit binnen der tariflichen Ankündigungsfrist von 6 Monaten vor Beginn der Maßnahme - geltend gemacht.
Die weiteren inhaltlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer geeigneten Qualifizierungsmaßnahme, sind zwischen den Parteien nicht streitig. Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien ist der Umstand, ob der Kläger die gemäß § 6.1 Satz 1 TV Quali erforderliche Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren für den Anspruch auf Ausscheidens-vereinbarung nebst Wiedereinstellungszusage erfüllt. Diese Voraussetzung ist aus Sicht der Kammer vorliegend gegeben.
Zum Zeitpunkt der Ankündigung und Beantragung der Ausscheidungsvereinbarung war der Kläger unter Berücksichtigung der insoweit unstreitig anzurechnenden Ausbildungszeit erst 4 ½ Jahre bei der Beklagten beschäftigt und hatte damit die notwendige Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren noch nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des beabsichtigten Ausscheidens gemäß der geltend gemachten Ausscheidensvereinbarung am 01.09.2016 wird der Kläger demgegenüber unstreitig die geforderten 5 Jahre Betriebszugehörigkeit erfüllt haben. Entscheidend ist somit, zu welchem Zeitpunkt die gemäß § 6.1 Satz 1 TV Quali geforderte Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren vorliegen muss.
b) Nach Überzeugung der Kammer muss die von § 6.1 Satz 1 TV Quali geforderte Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zum Zeitpunkt der Ankündigung des Ausscheidens und Geltendmachung der Ausscheidensvereinbarung gemäß § 6.1 Satz 3 TV Quali sondern erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens entsprechend der Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage vorliegen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Auslegung der diesbezüglichen tariflichen Regelung.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, der sich die entscheidende Kammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 30.05.2001 - 4 AZR 269/00).
Legt man ausschließlich den Wortlaut der Regelung zugrunde, so ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass dieser zunächst die Notwendigkeit des Vorliegens der Voraussetzung einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung nahe legt. So formuliert § 6.1 TV Quali „Beschäftigte können […] nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine […] Ausscheidensvereinbarung […] geltend machen.“ Dies legt nahe, dass die Voraussetzung der 5 Jahren Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Geltendmachung und damit zum Zeitpunkt der Ankündigung gemäß § 6.1 Satz 3 Quali vorliegen muss. Demgegenüber formuliert § 5.1.1 TV Quali im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Teilzeit „Vollzeitbeschäftigte haben nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit Anspruch auf […] Teilzeit […].“, womit das Vorliegen der 5 Jahren Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Teilzeit und nicht bereits zum Zeitpunkt der Ankündigung gemäß § 5.1.2 TV Quali erforderlich ist.
Dieses Wortlautverständnis von § 6.1 Satz 1 TV Quali ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht zwingend. Die Formulierung "Beschäftigte können […] nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit eine […] Ausscheidensvereinbarung […] geltend machen." kann aus Sicht der Kammer auch so verstanden werden, dass mit Geltendmachung im Sinne der tariflichen Regelung nicht die Information im Rahmen der Ankündigungsfrist gemäß § 6.1 Satz 3 TV Quali gegenüber dem Arbeitgeber sondern die tatsächliche Inanspruchnahme des gemäß der tariflichen Regelung dem Beschäftigten eingeräumten Anspruch auf Ausscheidensvereinbarung gemeint ist, so dass die Voraussetzung der fünf Jahre Betriebszugehörigkeit erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens vorliegen müssen. Hierfür spricht zunächst, dass auch der Tarifvertrag in § 6.1 Satz 3 TV Quali im Rahmen der Ankündigungsfrist nicht von Geltendmachung, sondern von einer Ankündigungsfrist und einer Information des Arbeitgebers spricht.
Diese Auslegung des Wortlauts deckt sich aus Sicht der Kammer mit der Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. § 6.1 Satz 1 TV Quali gewährt den Anspruch auf Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage „[…] anstelle des Anspruchs auf Teilzeit gemäß § 5.1 […].". Der Beschäftige soll somit die Wahl haben, ob er zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Qualifizierungsmaßnahme Teilzeit gemäß § 5 TV Quali oder eine Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage gemäß § 6 TV Quali in Anspruch nimmt. Dies legt nahe, dass die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, soweit dies nicht abweichend geregelt ist, parallel laufen sollen. Dies wird dadurch gestützt, dass sowohl für den Anspruch in § 5.1.1 TV Quali als auch den in § 6.1 TV Quali eine Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren Voraussetzung ist. Erst nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit sollen Beschäftigte in der Regel bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch nach den §§ 5 oder 6 TV Quali haben. Dies erscheint auch sachgerecht. In beiden Fällen hat der Beschäftige in der Regel während der erforderlichen fünf Jahre Betriebszugehörigkeit seine Arbeitsleistung im Betrieb erbracht und dem Arbeitgeber vor der Teilzeit bzw. dem Ausscheiden mit Wiedereinstellungszusage zur Verfügung gestanden. Wäre die tarifliche Regelung so auszulegen, dass im Rahmen des § 6.1 TV Quali auf den Zeitpunkt der Ankündigung und im Rahmen des § 5 TV Quali auf den Zeitpunkt des Beginns der Teilzeit abzustellen wäre, würde dies zu einer Ungleichbehandlung der beiden tariflich alternativ nebeneinander gestellten Möglichkeiten der Teilzeit und der Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage in der Form führen, dass der Anspruch auf Teilzeit gemäß § 5 TV Quali bereits nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit in Anspruch genommen werden könnte, der Anspruch auf Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage jedoch im Hinblick auf die zu beachtenden Ankündigungsfristen erst nach, abhängig von der Zeit des Ausscheidens, 5 Jahren 3 Monaten bzw. 5 Jahren 6 Monaten. Im Hinblick darauf, dass § 6.1 Satz 1 TV Quali den Anspruch auf Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage "[…] anstelle des Anspruchs auf Teilzeit gem. § 5.1 […]" gewährt und damit beide Ansprüche grundsätzlich gleichwertig alternativ nebeneinander stellen will, spricht deshalb eine Auslegung dahin, dass im Gegensatz zu § 5.1.1 TV Quali, der auf die Inanspruchnahme des Anspruchs abstellt, auf den Zeitpunkt der Ankündigung gemäß § 6.1 Satz 3 TV Quali hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung der fünf Jahre Betriebszugehörigkeit abzustellen ist, aus Sicht der Kammer nicht für den wirklichen Willen der Tarifparteien.
Gegen eine solche Auslegung spricht darüber hinaus, dass, würde man im Rahmen von § 6.1 TV Quali auf den Zeitpunkt der Ankündigung abstellen, dies dazu führen würde, dass je früher die Ankündigung erfolgen würde, desto kürzer die Betriebszugehörigkeit zum Ankündigungszeitpunkt und desto länger die Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens wäre. Dies würde bedeuten, dass der Antrag eines Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis am 01.01.2011 begonnen hat und der zum 01.09.2016 gemäß § 6 TV Quali zum 01.09.2016 ausscheiden will, der am 28.02.2016 gestellt worden ist, aufgrund Erreichen der fünf Jahre Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung begründet, ein bereits im Dezember 2015 gestellter Antrag jedoch unbegründet wäre. Dies würde bedeuten, dass ein früherer Antrag auf Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage unbegründet wäre, während ein zeitlich später gestellter Antrag auf Ausscheidensvereinbarung zum selben Zeitpunkt begründet wäre, obwohl Beschäftigungsbeginn und Zeitpunkt des begehrten Ausscheidens gleich blieben. Ein solches Auslegungsergebnis würde jedoch dem eigentlich von der in § 6.1 Satz 3 TV Quali geregelten Ankündigungsfrist verfolgten Ziel der langfristigen Planbarkeit der Abwesenheit des Beschäftigten durch den Arbeitgeber entgegenlaufen, dem eine möglichst frühe Ankündigung eigentlich entgegen kommen würde. Dieses Ergebnis erscheint aus Sicht der Kammer nicht von den Tarifvertragsparteien gewollt, da es den Sinn und Zweck der Ankündigungsfrist - nämlich einer möglichst weiträumigen Planungsmöglichkeit seitens des Arbeitgebers - konträr entgegenstehen würde.
Auch im Übrigen spricht aus Sicht der Kammer sowohl Sinn und Zweck der Regelung als auch der tarifliche Gesamtzusammenhang dafür, § 6.1 Satz 1 TV Quali dahin auszulegen, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens gegeben sein muss. Zweck der Ankündigungsfrist in § 6.1 Satz 3 TV Quali ist die Ermöglichung der Planbarkeit der Abwesenheit des Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber soll im Falle der Inanspruchnahme des Rechts auf Ausscheidensvereinbarung eine Planungsfrist von mindestens 3 bzw. 6 Monaten abhängig von der Abwesenheitszeit des Arbeitnehmers haben, um dessen Abwesenheit und das damit einhergehende Fehlen seiner Arbeitskraft einplanen zu können und ggf. für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Dem gegenüber soll die Voraussetzung einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Anspruch auf Ausscheidungsvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage nicht von erst kurzzeitig Beschäftigten, sondern erst nach Erwerb eines gewissen sozialen Besitzstandes, im vorliegenden Fall nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit, geltend gemacht werden kann. Dies zeigt sich gerade auch im Rahmen des Anspruch auf Teilzeit in der insoweit vergleichbaren Regelung in § 5.1.1 TV Quali, der insoweit im Wortlaut eindeutig auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Teilzeit abstellt.
Im Hinblick auf diese Erwägungen gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Regelungen in § 6.1 Satz TV Quali, dass Beschäftigte anstelle des Anspruchs auf Teilzeit mit 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Ausscheidensvereinbarung geltend machen können, dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzung der fünf Jahre Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens und nicht zum Zeitpunkt der Ankündigung im Sinne von § 6.1. Satz 3 TV Quali vorliegen muss.
Der Klageantrag war aufgrund dessen begründet.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten gemäß §§ 46. Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen.
III.
Die Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurden insoweit entsprechend § 3 ZPO auf ein Vierteljahreseinkommen des Klägers geschätzt.
IV.
Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG gesondert zuzulassen, da insoweit der Zulassungsgrund des § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG vorlag. Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung des § 6.1 TV Quali und damit die Auslegung eines Tarifvertrags. Dieser findet auch, wie sich aus dem in § 1.1.1 TV Quali geregelten räumlichen Anwendungsbereich ergibt, über den Bezirk des Arbeitsgerichts Freiburg hinaus Anwendung, nämlich für das gesamte Land Baden-Württemberg mit den Tarifgebieten Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden.