Einlegung des zutreffenden Rechtsmittels gegen eine Kostenrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte gegen eine Kostenrechnung einen als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf ein; die Kammer wertete diesen als Erinnerung nach § 66 Abs.1 S.1 GKG. Streitpunkt war die Frage, ob Nr. 8210 KVGKG bei Vorliegen eines Versäumnisurteils entfällt. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück, da bei ergangenem Versäumnisurteil die Gebühr anfällt. Die Bezeichnung des Rechtsbehelfs steht einer Umdeutung nicht entgegen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Gebühr Nr. 8210 KVGKG ist bei Vorliegen eines Versäumnisurteils anzusetzen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Kostenrechnung ist als statthafter Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG vorgesehen; ein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Vorbringen kann als Erinnerung ausgelegt werden.
Die Gebühr nach Nr. 8210 KVGKG entfällt nur, wenn das gesamte Verfahren ohne streitige Verhandlung beendet wird und kein Versäumnisurteil ergeht.
Der zweite Halbsatz des Nr. 8210 Abs. 2 KVGKG umfasst sowohl Gegenwarts- als auch Vergangenheitsformen; ein bereits ergangenes Versäumnisurteil schließt die Gebührenermäßigung aus.
Eine Erinnerung ist unbegründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Wegfall der betreffenden Gerichtsgebühr nicht erfüllt sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Wird gegen eine Kostenrechnung ein Rechtsbehelf eingelegt, der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet ist, kann dieser als Erinnerung ausgelegt werden. Denn die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG der statthafte Rechtsbehelf. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Versäumnisurteil vom 26.09.2023 erging eine Entscheidung zulasten des Beklagten und der Streitwert wurde auf 12.000,- Euro festgesetzt (Bl. 23 d. A.). Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.09.2023 Einspruch eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 29.09.2023 den Anspruch anerkannt. Daraufhin hat die Kammer ein Anerkenntnisurteil vom 02.10.2023 erlassen. Mit Kostenrechnung vom 18.11.2023 wurden gegenüber dem Beklagten Gerichtskosten nach Nr. 8210 KVGKG i. H. v. 590,- Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten vom 18.11.2023. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass KVGKG 8210 Abs. 2 richtigerweise so zu verstehen sei, dass die Gebühr entfällt, wenn das Verfahren ohne streitige Verhandlung und nicht durch Versäumnisurteil beendet wird. Der Wortlaut der KVGKG 8210 Abs. 2 laute daher, „… bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil … ergeht“.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 23.10.2023 dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 hat die Beklagte gegen die Kostenrechnung vom 18.11.2023 einen als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt. Statthaft gegen die Kostenrechnung vom 18.11.2023 ist jedoch nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Erinnerung nach § 66 Absatz 1 S. 1 GKG. Der eingelegte Schriftsatz kann jedoch als Erinnerung im Sinne von § 66 Absatz 1 S. 1 GKG ausgelegt werden.
2. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
Die Gebühr entfällt gemäß KVGKG 8210 Abs. 2 bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Der zweite Halbsatz der KVGKG 8210 Abs. 2 umfasst dabei – entgegen der Ansicht des Beklagten – sowohl die Gegenwarts- als auch die Vergangenheitsform. Vorliegend ist ein Versäumnisurteil ergangen, so dass die Gebühr nach KVGKG 8210 anfällt.