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ArbG·9 Ca 1778/21·06.07.2021

Beschwerde, Streitwert, Bruttomonatsgehalt, betrug, Festsetzung, Erteilung, Wert, RVG, Zeugnis, Einigung, Vergleichswert, Bruttomonatsgehalts, Ausstellung, Richterin

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtStreitwertfestsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagtenvertreter legt Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg ein und beantragt eine höhere Festsetzung. Das Gericht setzte für die Kündigungsschutzklage drei Bruttomonatsgehälter und für den Zeugnisantrag ein weiteres Bruttomonatsgehalt an. Daraufhin wurde der Verfahrensstreitwert teilweise erhöht; im überschießenden Vergleichswert verbleibt nur ein Anteilswert von 10 % eines Bruttomonatsgehalts für Einigungen über Arbeitspapiere. Die Beschwerde wurde insoweit stattgegeben, im Übrigen nicht abgeholfen und zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Verfahrensstreitwert auf 28.422,52 € und überschießender Vergleichswert auf 2.842,25 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Verfahrensstreitwerts einer Kündigungsschutzklage kann die Grundlage in der Höhe mehrerer Bruttomonatsgehälter des Klägers liegen; das Gericht kann drei Bruttomonatsgehälter als Streitwertansatz heranziehen.

2

Für einen Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist in der Streitwertermittlung regelmäßig ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt anzusetzen.

3

Bei der Festsetzung des überschießenden Vergleichswerts sind nur die Einigungswerte anzusetzen, die nicht bereits im Verfahrensstreitwert berücksichtigt wurden; eine doppelte Anrechnung desselben Merkmals ist zu vermeiden.

4

Ein Antrag auf abweichende (höhere) Streitwertfestsetzung bedarf einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 68 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.06.2021 wird der Verfahrensstreitwert auf 28.422,52 € und der überschießende Vergleichswert auf 2.842,25 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 28.06.2021 wurde der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf 21.316,89 € und der überschießende Vergleichswert auf 9.947,88 € festgesetzt. Der Beklagtenvertreter beantragte mit Schriftsatz vom 05.07.2021, den Streitwertbeschluss vom 28.06.2021 zu korrigieren. Dies wird als sofortige Beschwerde ausgelegt.

2

Der Beschwerdeführer beantragte den Streitwert auf 35.528,15 € und den Vergleichswert auf 45.476,03 € festzusetzen. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 7.105,63 €.

II.

3

Der zulässigen (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG) Beschwerde wird nur teilweise abgeholfen.

4

Der Verfahrensstreitwert wurde auf drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag festgesetzt. Für den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses war ein weiteres Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen, so dass sich der Verfahrensstreitwert aufgrund der Beschwerde auf vier Bruttomonatsgehälter erhöht.

5

Im überschießenden Vergleichswert wurde zunächst die Einigung über die Erteilung eines Zeugnisses mit einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt. Aufgrund der Festsetzung eines Streitwerts für das Zeugnis im Verfahrensstreitwerts, wurde im überschießenden Vergleichswert nun kein Wert mehr in Ansatz gebracht. Es verbleibt ein Wert von jeweils 10% eines Bruttomonatsgehalts für die Einigung in Ziffer 7 des Vergleichs über die Ausstellung von insgesamt vier Arbeitspapieren.

6

Soweit der Beklagtenvertreter insgesamt fünf Bruttomonatsgehälter als Verfahrensstreitwert ansetzen möchte, ist dies nicht nachvollziehbar.