Bemessung des Streitwerts bei Einleitungserzwingungsverfahren analog § 101 BetrVG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Einleitungserzwingungsverfahren analog §101 BetrVG die Einordnung geringfügig Beschäftigter in Tarif-Vergütungsgruppen bzw. die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. Das ArbG stellt fest, dass die Empfehlungen des ArbG-Streitwertkatalogs Ziff. II.14.6 nicht für das §101-analog-Verfahren gelten. Es setzt den Ausgangswert auf 5.000 € und erhöht diesen wegen der Vielzahl Betroffener auf 10.000 €, §33 Abs.1 RVG.
Ausgang: Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000 € (§33 Abs.1 RVG) durch das ArbG
Abstrakte Rechtssätze
Die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Ziff. II.14.6) gelten nur für Verfahren nach §101 BetrVG in direkter Anwendung, die auf Rückgängigmachung bereits ausgeführter personeller Maßnahmen gerichtet sind, nicht hingegen für Einleitungserzwingungsverfahren analog §101 BetrVG.
Ein Einleitungserzwingungsverfahren analog §101 BetrVG ist vom Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99 Abs. 4 BetrVG zu unterscheiden: Im Einleitungsverfahren ist primär das Vorliegen eines Eingruppierungstatbestands zu prüfen; die abschließende Bewertung der zutreffenden Vergütungsgruppe bleibt dem Zustimmungsersetzungsverfahren vorbehalten.
Bei der Streitwertbemessung in Einleitungserzwingungsverfahren kann das Gericht einen angemessenen Ausgangswert festlegen und diesen aufgrund der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer sachgerecht erhöhen.
Auch wenn ein §101-analoges Verfahren grundsätzlich vorverfahrenden Charakter hat, kann es den tatsächlichen Hauptstreitpunkt abbilden und deshalb bei der Streitwertbemessung eine höhere Bewertung rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Die Empfehlungen unter Ziff. II.14.6 ArbGStreitwert betreffen die Verfahren gem. § 101 BetrVG in direkter Anwendung, in denen es um die Rückgängigmachung einer vorläufigen oder endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme geht. Eine Anwendung für die Bewertung des Einleitungserzwingungsverfahrens analog § 101 BetrVG kommt nicht in Betracht. (Rn. 3 und 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € festgesetzt, §33 Abs. 1RVG.
Gründe
Der Beteiligte zu 1.) hat im Ausgangsverfahren beantragt, der Beteiligten zu 2.) aufzugeben, fünf Arbeitnehmer, die als geringfügig Beschäftigte eingestellt wurden in eine der Vergütungsgruppen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern einzugruppieren sowie, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Das Einleitungserzwingungsverfahren gemäß §101 BetrVG analog und das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß §99 Abs. 4 BetrVG unterscheiden sich grundlegend. In ersterem ist zu prüfen, ob ein Eingruppierungstatbestand als solcher vorliegt. Erst im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß §99 Abs. 4 BetrVG wird sodann geprüft, ob die von der Arbeitgeberseite für richtig erachtete Eingruppierung zutreffend ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 23.05.2019 - 5 Ta 36/19 mwN.).
Die Empfehlungen unter Ziff. II.14.6 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit betreffen die Verfahren gemäß §101 BetrVG in direkter Anwendung, in denen es um die Rückgängigmachung einer vorläufigen oder endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme geht (vgl. LAG Baden-Württemberg aaO.). Im Ausgangsverfahren geht es nicht darum, etwas rückgängig zu machen, sondern der Arbeitgeber soll erst zu einer Maßnahme veranlasst werden.
Auch, wenn das Verfahren nach § 101 BetrVG analog grundsätzlich den Charakter eines Vorverfahrens zum eigentlichen Streit nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es in dem „eigentlichen Streit“ nicht darum geht, welche Vergütungsgruppe zutreffend ist, sondern das „Vorverfahren“ nach § 101 BetrVG analog vorliegend den Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten abbildet, in dem es darum geht, ob geringfügig Beschäftigte, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern, nach diesem einzugruppieren sind.
Der Ausgangswert für einen Einzelfall ist aus Sicht des Gerichts vorliegend auf 5.000 € festzusetzen. Auch, wenn von dem Verfahren insgesamt 38 Arbeitnehmer betroffen sind, ist aus Sicht des Gerichts eine Erhöhung auf insgesamt 10.000 € angemessen.