Gegenstandswert eines (betriebsverfassungsrechtlichen) Statusverfahrens
KI-Zusammenfassung
Das ArbG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag nach §101 S.1 BetrVG auf 10.000 € fest. Zur Bemessung nahm das Gericht die Empfehlungen der Streitwertkommission (Ziff. II.14.2.1 und II.14.6.1 des Streitwertkatalogs v. 1.2.2024) zugrunde und wandte den Hilfswert nach §23 Abs.3 S.2 Hs.2 RVG an. Damit schließt das Gericht an die Entscheidung des LAG München an.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung für Antrag nach §101 S.1 BetrVG auf 10.000 € unter Anwendung des Streitwertkatalogs und des Hilfswerts (§23 Abs.3 S.2 RVG)
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Antrag nach §101 S.1 BetrVG sind die Empfehlungen der Streitwertkommission des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit maßgeblich heranzuziehen.
Der Gegenstandswert kann nach den einschlägigen Empfehlungen (insb. Ziff. II.14.2.1 und II.14.6.1) unter Zugrundelegung des Hilfswerts gemäß §23 Abs.3 Satz 2 Hs.2 RVG bestimmt werden.
Soweit der Streitwertkatalog für andere Antragsarten konkrete Vorgaben enthält (z. B. Ziff. II.16 SWK), ist entsprechend ebenfalls der Hilfswert des §23 Abs.3 Satz 2 Hs.2 RVG anzusetzen.
Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach §33 Abs.1 RVG; das Gericht kann den Gegenstandswert unter Beachtung der SWK-Empfehlungen verbindlich festsetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Der Gegenstandswert für einen Antrag nach § 101 S. 1 BetrVG ist unter Berücksichtigung der Empfehlung der Streitwertkommission nach II.14.2.1 und II.14.6.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 1.2.2024 nach dem Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG zu bewerten (Anschluss an LAG München BeckRS 2023, 37753 Rn. 13 f.). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.
Gründe
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts wurde für den Antrag nach § 101 S. 1 BetrVG unter Berücksichtigung der Empfehlung der Streitwertkommission nach Ziffer II. 14.2.1 und 14.6.1. der Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG angesetzt (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 Ta 220/23 –, Rn. 12 f., juris).
Für den Antrag nach Ziffer 2. wurde bei der Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend. Ziffer II.16. SWK der Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG in Ansatz gebracht.