Themis
Anmelden
ArbG·6 Ca 1833/22·08.11.2022

Streitwertbemessung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtWettbewerbsverbote/KarenzentschädigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das ArbG änderte einen vorherigen Beschluss dahingehend ab, dass der Streitwert einer Auseinandersetzung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf 51.000 € festgesetzt wird. Zentral war die Frage der wirtschaftlichen Bewertung des Wettbewerbsverbots für den Arbeitnehmer. Das Gericht stellt fest, dass die wirtschaftliche Bedeutung vom Einzelfall abhängt. Fehlen konkrete Anhaltspunkte, ist die gesetzliche Regelung zur Karenzentschädigung (§§ 74 ff. HGB) als Orientierungsmaßstab heranzuziehen.

Ausgang: Beschluss des Gerichts dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 51.000 € festgesetzt wird

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands zu bemessen.

2

Die wirtschaftliche Bedeutung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für den betroffenen Arbeitnehmer bestimmt sich aus den Umständen des Einzelfalls.

3

Fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, kann als Orientierungsgröße die gesetzliche Regelung zur Karenzentschädigung in den §§ 74 ff. HGB herangezogen werden.

4

Die Festsetzung des Streitwerts kann durch Beschluss abgeändert werden, wenn eine Anpassung an die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands geboten ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ HGB § 74 Abs. 2, § 74b§ 74 ff. HGB

Leitsatz

Welche wirtschaftliche Bedeutung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den betroffenen Arbeitnehmer hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ohne konkrete Anhaltspunkte verbleibt als Anhaltspunkt nur die in §§ 74 ff. HGB enthaltene gesetzliche Regelung zur Karenzentschädigung. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Beschluss vom 06.10.2022 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 51.000,- € festgesetzt wird.

Gründe

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vom wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands auszugehen. Welche wirtschaftliche Bedeutung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den betroffenen Arbeitnehmer hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Fehlen – wie hier – konkrete Anhaltspunkte für den Gegenstandswert, verbleibt als Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Bewertung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nur die in §§ 74 ff. HGB enthaltene gesetzliche Regelung zur Karenzentschädigung (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 31.05.2012 – 6 Ta 86/12).