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ArbG·5 Ca 507/23·19.06.2023

Streitwert - Auskunft über personenbezogene Daten

ArbeitsrechtDatenschutz im ArbeitsverhältnisKosten-/VergütungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht setzte die Gegenstandswerte für ein Klageverfahren und einen Vergleich fest. Es stellte fest, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu behandeln ist und hierfür regelmäßig ein Streitwert von €500 anzusetzen ist. Gleiches gilt für Einsicht in die Personalakte. Weitere Einzelposten (Bruttomonatsgehalt, Vergleichsmehrwert) wurden gesondert bewertet.

Ausgang: Beschluss über Festsetzung der Gegenstandswerte für Auskunfts- und Einsichtsbegehren sowie weitere Forderungen (Streitwertfestsetzung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG einzustufen.

2

Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit €5.000 zu bemessen, kann aber nach materieller Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang des Rechtsverhältnisses niedriger oder höher anzusetzen sein.

3

Fehlen besondere Umstände, ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO mit €500 zu bewerten.

4

Das Recht auf Einsicht in die Personalakte einschließlich Übermittlung von Kopien ist in gleicher Weise als nichtvermögensrechtlicher Gegenstand zu bewerten und kann ebenfalls mit €500 bemessen werden.

5

Für behauptete vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Nachzahlung eines Bruttomonatsgehalts) sind diese nach ihrem konkreten Betrag zu bewerten; ein Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Miterledigung eines streitigen Schadensersatzanspruchs.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ DSGVO § 15§ RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2§ Art. 15 DSGVO§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG

Leitsatz

Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Der Wert des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO ist mit 500 € zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf € 19.809,35 für das Verfahren und auf € 24.809,35 für den Vergleich festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

1

Die Klageanträge 1 und 2 waren wie beziffert zu berücksichtigen.

2

Für Klageanträge 3 und 4 wurden insgesamt € 1.000,00 angesetzt. Bei einem Anspruch aus § 15 DSGVO handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit € 5.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Für die Wertfestsetzung ist die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab heranzuziehen. Hiervon ausgehend ist der Wert des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO mit € 500,00 zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (LAG Düsseldorf, 16.12.2019 – 4 Ta 413/19; LAG Nürnberg, 28.05.2020 – 2 Ta 76/20, juris). Im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, da es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen Punkt handelt.

3

Das Recht auf Einsicht in die Personalakte, und damit verbunden die Übermittlung von Kopien, ist mit dem gleichen Wert zu bemessen. Auch hierbei handelt es sich um die schlichte Geltendmachung eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstandes ohne besondere Berührung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.

4

Klageantrag 5 war in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (mitgeteilter Wert: € 8.265,98) zu bewerten.

5

Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Miterledigung eines zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzanspruchs in Höhe von mitgeteilten € 5.000,00.