Streitwertfestsetzung bei Klagabweisung im Kündigungsschutzverfahren – Weiterbeschäftigungsantrag
KI-Zusammenfassung
Das ArbG setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einer streitigen Kündigungsschutzsache nach Anhörung der Beteiligten auf 7.800,00 €. Die Klage endete durch klagabweisendes Versäumnisurteil; ein als unechter Hilfsantrag gestellter Weiterbeschäftigungsantrag blieb daher bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt. Wegen streitiger (außerordentlicher bzw. hilfsweise ordentlicher) Kündigung wurden drei Bruttomonatsgehälter zugrunde gelegt. Eine außergerichtliche Einigung bestand nicht.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.800 € erfolgt
Abstrakte Rechtssätze
Endet ein arbeitsgerichtliches Verfahren nicht durch Vergleich, sondern durch ein klagabweisendes Versäumnisurteil, bleibt ein als unechter Hilfsantrag gestellter Weiterbeschäftigungsantrag bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.
Bei einer streitigen außerordentlichen und hilfsweise als ordentlich erklärten Kündigung kann zur Ermittlung des Streitwerts ein Betrag in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zugrunde gelegt werden.
Die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt nach Anhörung der Beteiligten; nicht zustande gekommene außergerichtliche Einigungen werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt.
Ein unechter Hilfsantrag, der im Verfahren nicht durchgreift, beeinflusst den zu bemessenden Streitwert nur dann, wenn aus dem Verfahren ersichtlich ist, dass ihm tatsächliche oder rechtliche Erfolgsaussichten zukommen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Endet das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren nicht durch Vergleich, sondern durch ein klagabweisendes Versäumnisurteil, bleibt ein im Rahmen einer Kündigungsschutzklage als unechter Hilfsantrag gestellter Weiterbeschäftsantrag im Rahmen der Wertfestsetzung unberücksichtigt. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem am 11.02.2021 durch Versäumnisurteil beendeten Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten auf 7.800,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.
Gründe
Zwischen den Parteien war eine außerordentliche, hilfsweise als ordentliche erklärte Kündigung streitig, sodass drei Bruttomonatsgehälter zu berücksichtigen sind. Der Weiterbeschäftigungsantrag war als unechter Hilfsantrag gestellt und kam nicht zum Tragen. Eine (auch 5 Ca 5043/20 nicht außergerichtliche) Einigung wurde im Rahmen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbart.
Zur weiteren Begründung darf auf den Beschluss vom 27.03.2025 verwiesen werden.