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ArbG·5 Ca 4182/23·04.10.2023

Gegenstandswert und Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutzverfahren

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtKostenfestsetzung/GegenstandswertSonstig

KI-Zusammenfassung

Das ArbG legt den Streitwert und den Vergleichswert in einem Kündigungsschutzverfahren fest und bewertet einzelne Vergleichsposten. Ein hilfsweise gestellter Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bleibt außer Betracht, weil er nicht rechtshängig ist, da sein Eintritt nicht von einer Gerichtsentscheidung abhängt. Die Zeugniserteilung erhöht den Wert nicht, da sie bereits im Verfahrenswert berücksichtigt war.

Ausgang: Gegenstandswert und Vergleichsmehrwert festgesetzt; hilfsweiser Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung wegen fehlender Rechtshängigkeit unberücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts im Kündigungsschutzverfahren ist der Bruttomonats- bzw. Quartalsverdienst als übliche Bezugsgröße heranzuziehen.

2

Ein hilfsweise gestellter Antrag wird nur in die Gegenstandswertfestsetzung einbezogen, wenn er rechtshängig ist; fehlt die Abhängigkeit des Bedingungseintritts von einer Gerichtsentscheidung, ist er unberücksichtigt zu lassen.

3

Vergleichsmehrwert ist nur für solche im Vergleich gesondert geregelten, zuvor streitigen Forderungen anzusetzen, die den im Verfahrenswert bereits berücksichtigten Streitgegenstand übersteigen.

4

Eine im Vergleich geregelte Zeugniserteilung erhöht den Gegenstandswert nicht, sofern die Zeugnisforderung bereits Gegenstand des Verfahrens und im Verfahrenswert berücksichtigt war.

Relevante Normen
§ RVG § 33§ GewO § 109§ ZPO § 278 Abs. 6§ GKG § 42 Abs. 2 S. 1§ 33 Abs. 1 RVG§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG

Leitsatz

Der in einem Bestandsstreit hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung findet bei der Festsetzung des Gegenstandswerts mangels Rechtshängigkeit keine Berücksichtigung, wenn der Eintritt der Bedingung nicht von einer Entscheidung des Gerichts abhängig gemacht ist (vgl. LAG München BeckRS 2023, 22107). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 20.176,40 und für den Vergleich auf € 42.406,41 festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

Verfahrenswert

1

Für Klageantrag I wurde auf der Basis des mitgeteilten Bruttomonatsgehalts in Höhe von € 5.044,10 ein Quartalsverdienst festgesetzt, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG.

2

Klageantrag III auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wurde mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

3

Der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag V findet keine Berücksichtigung, da er nicht rechtshängig geworden ist. Der Antrag ist dem Wortlaut nach schon unzulässig, weil der Eintritt der Bedingung nicht von einer Entscheidung des Gerichts abhängig gemacht ist (vgl. dazu LAG München, Beschluss vom 06.06.2023, 3 Ta 59/23).

Vergleichsmehrwert

4

Gemäß Schreiben des Vertreters der Klagepartei vom 13.07.2023 und 21.08.2023 sind folgende zwischen den Parteien streitige Punkte im Vergleich geregelt worden und daher gesondert zu bewerten:

Ziffer 2.3 mit € 2.735,17

Ziffer 2.4 mit € 6.360,68

Ziffer 3.1 mit € 5.090,12.

Ziffer 3.4 mit € 3.000,00

Ziffer 6 mit einem Bruttomonatsgehalt.

5

Die Reglung über die Zeugniserteilung in Ziffer 4 wirkt sich nicht werterhöhend aus. Die Parteien haben bereits im Verfahren über die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gestritten. Das für die Zeugniserteilung insgesamt anzusetzende Bruttomonatsgehalt wurde daher im Verfahrenswert bereits berücksichtigt. Der Sonderfall, dass mit der Regelung im Vergleich ein Streit zwischen den Parteien beigelegt wurde, der unabhängig vom vorliegenden Rechtsstreit bereits bestand, ist nicht gegeben.