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ArbG·5 Ca 3538/22·05.02.2024

Anforderungen an die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin wegen angeblich unvollständig erteilter Auskünfte aus Ziffer 4 des Teilurteils. Das ArbG hielt die Verpflichtung für erfüllt, weil die Schuldnerin erklärt hatte, die Auskünfte erfolgten zur Erfüllung und vollständig zu sein. Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen keinen Anspruch auf weitergehende Auskünfte, sondern nur auf eidesstattliche Versicherung. Der Antrag wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes wegen angeblich unvollständiger Auskunft als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist erfüllt, wenn der Schuldner Erklärungen abgibt, die nach seinem erkennbaren Willen die verlangte Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang wiedergeben.

2

Die materielle Unrichtigkeit der erteilten Angaben steht der Erfüllung nicht entgegen, sofern die Auskunft in der geschuldeten Form erteilt wurde.

3

Der bloße Verdacht, die erteilte Auskunft sei unvollständig oder unrichtig, begründet keinen Anspruch auf weitergehende Auskunft, sondern berechtigt allenfalls zur Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit.

4

Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist wesentlich die ausdrückliche Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die erteilte Auskunft vollständig ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 259, § 362 Abs. 1§ ZPO § 254§ 362 Abs. 1 BGB§ 891 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

ArbG München, TeU, vom 2023-09-05, – 5 Ca 3538/22

Leitsatz

Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch iSv § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (s. auch BGH BeckRS 2020, 23375 Rn. 43 mwN). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf € 500,00 festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld war zurückzuweisen. Die Schuldnerin hat die Verpflichtung aus Ziffer 4 des Teilurteils des Arbeitsgerichts München vom 05.09.2023 erfüllt. Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch iSd § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Schuldnerin hat vorliegend ausdrücklich erklärt, dass die erteilten Auskünfte im Schriftsatz vom 19.01.2024 zur Erfüllung der im Teilurteil auferlegten Verpflichtung erfolgten. Damit sollte die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken.

2

Der Antragsteller hat die Kosten des erfolglosen Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen, §§ 891, 91 ZPO.

3

Der Wert des Zwangsgeldverfahrens ist mit € 500,00 festzusetzen.

4

Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen, auf anliegende Belehrung wird verwiesen.